Aktuelle Gesetze und Urteile

Hinweis

Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtssichere Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Wir bemühen uns, die Inhalte stets aktuell zu halten. Sollten Sie feststellen, dass wir bei einem Thema nicht auf dem neuesten Stand sind, freuen wir uns über einen entsprechenden Hinweis.

 

 

Stellungnahme zur Novellierung des Hessischen Weiterbildungsgesetzes (Stand: 13.08.2025)

Auf Einladung des Hessischen Landtags hat Weiterbildung Hessen e.V. zum Entwurf des neuen HWBG Stellung genommen – wir begrüßen die geplante Verwaltungsvereinfachung, sehen jedoch finanzielle Risiken für einzelne Träger und die Angebotsvielfalt.

Der aktuelle Entwurf bringt wichtige Impulse wie die Umstellung auf leistungsgesetzliche Regelungen und eine moderate Dynamisierung der Förderleistungen. Gleichzeitig droht eine unzureichende finanzielle Ausstattung, die insbesondere die Freien Träger schwächen könnte. Auch die Einbeziehung nur eines Teils der hessischen Weiterbildungslandschaft in das HWBG birgt das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung.

Hier geht es zur Stellungnahme.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – neue Anforderungen auch für Bildungsanbieter (Stand: 11.06.2025)

Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist es, digitale Angebote für alle Menschen nutzbar zu machen.

Für Weiterbildungseinrichtungen bedeutet das: Auch ihre Webseiten und Buchungsplattformen müssen künftig barrierefrei gestaltet sein. Damit sind u. a. klare Strukturen im Aufbau, Alternativtexte für Bilder, ausreichend Kontraste und verständliche Navigation gemeint. Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also die Online-Anmeldung oder Kursbuchung – fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Kleinstunternehmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen geltend machen, doch grundsätzlich gilt: Barrierefreiheit schafft Vorteile für alle Nutzergruppen und trägt zu einer besseren Reichweite der Angebote bei.

Im Rahmen einer Infoveranstaltung haben wir gemeinsam mit Bernhard Stadelmayer (Landeskompetenzzentrum für Barrierefreie IT Hessen) die gesetzlichen Anforderungen vorgestellt und praxisnah erläutert. Die zugehörige Präsentation stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:

Zur Präsentation

Übergangsregelung zur Selbstständigkeit von Lehrenden beschlossen (Stand: 30.01.2025)

Am späten Abend des 30. Januar hat der Bundestag eine Übergangsregelung für die Versicherungspflicht von Lehrenden beschlossen. Weitere Infos und die Vorabfassung des Gesetzestextes finden Sie hier.

In seiner gestrigen Sitzung hat der Bundestag eine Änderung im SGB IV beschlossen, nach der im § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geregelt werden soll. Diese Regelung ist eine Reaktion auf die aktuell unklare Situation von Honorarkräften im Bildungsbereich seit dem "Herrenberg-Urteil" des Bundessozialgerichts.

Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei Statusfeststellungsverfahren von Lehrkräften vorerst keine Versicherungspflicht eintritt, wenn die Vertragsparteien (i.d.R. Bildungseinrichtung und Honorarkraft) bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dieser Regelung zustimmt. Die Lehrkräfte gelten dann als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach SGB VI (vgl. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Ggf. kommen noch Abgaben zur KSK hinzu.

Der Wortlaut der geplanten Übergangsregelung finden Sie hier ab Seite 18.

Diese Übergangsregelung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Wir als Branchenverband betrachten diese Übergangsregelung als eine wichtige Voraussetzung, um künftig dauerhaft Planungs- und Rechtssicherheit für Bildungsträger zu gewährleisten. Diese Regelung sorgt zunächst dafür, dass bei Zustimmung der Honorarkraft keine Nachforderungen von Sozialbeiträgen eingeholt werden können. Andererseits können Bildungseinrichtungen bis Ende 2026 rechtssicher mit Honorarkräften planen. Nach der anstehenden Bundestagswahl muss jedoch auch zügig an einer dauerhaften (über das Jahr 2026 hinausgehenden) Sicherung von Honorartätigkeiten im Bildungsbereich gearbeitet werden.

Der vorliegende Beschluss des Bundestags wurde am 14.02.2025 in der 1051. Sitzung des Bundesrats bestätigt.

Als Service für unsere Mitgliedseinrichtungen haben wir am 18. Februar in einer Online-Informationsveranstaltung über die Änderungen und über notwendige weitere Schritte (z. B. Zustimmung der Honorarkräfte, um die Änderungen zu erläutern ) informiert. Zur Präsentation

Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsdienstleistungen auf gemeinnützige Einrichtungen (Stand: 15.08.2024)

Statement von Weiterbildung Hessen e. V. zur geplanten Steuerreform des Bundesfinanzministeriums ab dem 01.01.2025

Als Interessensvertretung der Weiterbildungsbranche möchte Weiterbildung Hessen e. V. auf die geplante Steuerreform des Bundesfinanzministeriums aufmerksam machen, die ab dem 01.01.2025 in Kraft treten soll. Diese Reform sieht u.a. vor, die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen ausschließlich auf gemeinnützige Einrichtungen zu beschränken. Dieser Vorstoß könnte weitreichende negative Auswirkungen auf die gesamte Weiterbildungsbranche haben und bedarf einer kritischen Überprüfung.

Erläuterung des Sachverhalts

Derzeit können berufliche Weiterbildungsangebote in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit werden, unabhängig davon, ob sie von gemeinnützigen oder gewerblichen Anbietern erbracht werden. Diese Regelung fördert eine breite Verfügbarkeit und Vielfalt von Bildungsangeboten, was wesentlich zur beruflichen Entwicklung der Bürger*innen beiträgt.

Ab dem 01.01.2025 soll diese Steuerbefreiung jedoch nur noch für gemeinnützige Bildungseinrichtungen gelten. Gewerbliche Bildungsanbieter wären demnach verpflichtet, ihre Dienstleistungen mit der regulären Umsatzsteuer von 19% zu belegen. Diese Neuregelung könnte zu erheblichen Preissteigerungen für Weiterbildungsangebote führen, was die Teilnahmebereitschaft und die Erreichbarkeit von Bildung für viele Bürger*innen mindern würde.

Der aktuelle Regierungsentwurf „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ in Bezug auf die „Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz – UStG)“ vom Juni 2024 reagiert auf eine Rüge der EU-Kommission vom Februar 2024. Hintergrund ist, dass Deutschland den Artikel 132 i) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwSt-SystRL) seit Jahren nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Nach der Sommerpause soll der Entwurf in die Beratung gehen.

 

Kritische Punkte der geplanten Reform

1. Erhöhung der Weiterbildungskosten: Durch die Einführung der Umsatzsteuer würden die Preise für Weiterbildungsmaßnahmen erheblich steigen. Viele Menschen, insbesondere solche mit geringem Einkommen, aber auch soziale Organisationen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, würden künftig in vielen Fällen 19 % mehr für Bildung zahlen.

2. Ungleichbehandlung von Bildungsträgern: Die geplante Steuerreform benachteiligt gewerbliche Bildungsträger im Vergleich zu gemeinnützigen Einrichtungen. Dies könnte zu einer Verdrängung gewerblicher Anbieter führen und die Vielfalt und Qualität des Bildungsangebots einschränken.

3. Wettbewerbsverzerrung: Die Steuerbefreiung nur für gemeinnützige Einrichtungen schafft einen unfairen Wettbewerbsvorteil, der den freien Markt verzerrt und Innovation sowie Effizienz in der Bildungsbranche hemmen könnte.

4. Bürokratisierung und zusätzliche Belastungen: Auch gemeinnützige Bildungseinrichtungen würden vor neuen bürokratischen Herausforderungen stehen, da sie nachweisen müssten, dass ihre Gewinne ausschließlich der Bildung dienen. Ihre Angebote würden sich auch jenseits dieser Nachweispflicht und Bürokratie verteuern, wenn ihre freiberuflichen Dozent*innen die 19 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

5. Keine Planungssicherheit: Aktuell befinden sich Weiterbildungsträger in der Kursplanung und Jahreskalkulation für 2025 – mit unklarer betriebswirtschaftlicher Grundlage. Die Weiterbildungsbranche steht (mal wieder) im luftleeren Raum.

6. Mehr Rechtsunsicherheit: Die Landesbehörden sollen künftig keine Bescheinigung von Umsatzsteuer-Befreiungen für Angebote von Bildungsträgern ausstellen. Dieser scheinbare Abbau von Verwaltungsaufgaben bei Landesbehörden wird zu mehr Aufwand bei Finanzverwaltungen und zu Unsicherheiten bei Bildungsträgern führen.

 

Schlussfolgerung

Als zentrale Forderung ist der Erhalt der Umsatzsteuerbefreiung für alle Bildungsdienstleister, unabhängig vom Einrichtungsstatus zu nennen. Dies würde Chancengleichheit sicherstellen und die Vielfalt und Qualität des Bildungsangebots wahren, Bildung erschwinglich und erreichbar für alle machen.

Im Sinne der Nationalen Weiterbildungsstrategie sollte es Aufgabe des Staates sein, gute und förderliche Rahmenbedingungen für Bildung zu schaffen und abzusichern. Hürden für Bildung sollten abgeschafft und lebenslanges Lernen in den unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft priorisiert verankert werden.

Weiterbildung Hessen e. V. appelliert an das Bundesfinanzministerium und an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, diese Reform kritisch zu überdenken und im Dialog mit der Weiterbildungsbranche Lösungen zu erarbeiten, die eine faire und zukunftsorientierte Bildungslandschaft ermöglichen.

Die Weiterbildung ist ein essenzieller Baustein für die persönliche und berufliche Entwicklung jedes Einzelnen sowie für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass sie für alle zugänglich und erschwinglich bleibt.

 

Bildungsurlaub in Hessen – Wichtige Änderung ab 01. Januar 2024

Mit der Novelle des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) ist zum 1. Januar 2024 eine entscheidende Änderung in Kraft getreten:

Die bisherige Regelung der sogenannten Queranerkennung (§ 11 Abs. 4 HBUG a. F.) wurde gestrichen. Damit gilt:

  • Anerkennungen, die in anderen Bundesländern erteilt wurden, sind in Hessen nicht mehr gültig.

  • Bildungsurlaubsveranstaltungen können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie eine eigene Anerkennung des Landes Hessen besitzen.

  • Für Bildungsanbieter bedeutet dies, dass Angebote für hessische Beschäftigte zwingend beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zur Anerkennung beantragt werden müssen.

  • Ohne diese hessische Anerkennung haben Teilnehmende keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung nach dem HBUG – selbst dann nicht, wenn die Veranstaltung in einem anderen Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt ist.

In Onlineveranstaltungen zur Trägeranerkennung und Programmgestaltung informierten wir in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Sozialministerium zu den Anerkennungsverfahren.

Die Präsentationen können Sie sich hier herunterladen:
Trägeranerkennung
Programmgestaltung 

Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration:
arbeitswelt.hessen.de – Bildungsurlaub