Aktuelle Gesetze und Urteile
Hinweis
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtssichere Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Wir bemühen uns, die Inhalte stets aktuell zu halten. Sollten Sie feststellen, dass wir bei einem Thema nicht auf dem neuesten Stand sind, freuen wir uns über einen entsprechenden Hinweis.
Übergangsregelung zur Selbstständigkeit von Lehrenden beschlossen (Stand: 20.08.2026)
BundestagAktualisierung August 2026: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Bitte der Deutschen Rentenversicherung Bund klargestellt, dass Zustimmungserklärungen, die für den bisherigen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2026 erteilt wurden, für das Jahr 2027 nicht automatisch weitergelten.
Bildungseinrichtungen, die auch 2027 von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen, müssen daher für den Verlängerungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 eine neue Zustimmungserklärung einholen. Die von Weiterbildung Hessen bereitgestellte Formulierungshilfe berücksichtigt bereits den verlängerten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027.
Bundestag
Die Übergangsregelung für selbstständig tätige Lehrkräfte nach § 127 SGB IV wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Sie gilt nun nicht mehr nur bis zum 31. Dezember 2026, sondern bis zum 31. Dezember 2027.
Das entsprechende Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 27. März 2026 vom Bundesrat behandelt und anschließend verkündet. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I, 2026 Nr. 107 vom 22. April 2026. Die für § 127 SGB IV maßgebliche Änderung ist damit in Kraft.
Die Übergangsregelung für selbstständig tätige Lehrkräfte nach § 127 SGB IV wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Sie gilt nun nicht mehr nur bis zum 31. Dezember 2026, sondern bis zum 31. Dezember 2027.
Das entsprechende Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 27. März 2026 vom Bundesrat behandelt und anschließend verkündet. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I, 2026 Nr. 107 vom 22. April 2026. Die für § 127 SGB IV maßgebliche Änderung ist damit in Kraft.
Mit der Verlängerung erhalten Bildungseinrichtungen ein weiteres Jahr Zeit, in einem weiterhin rechtlich sensiblen Bereich verlässlicher planen zu können. Die bestehende Übergangsregelung zur vorläufigen Behandlung von Lehrtätigkeiten im Zusammenhang mit Statusfeststellungsverfahren bleibt damit zunächst bestehen.
Nach § 127 SGB IV tritt eine Versicherungspflicht aufgrund einer in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellten Beschäftigung unter den dort genannten Voraussetzungen erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Unabhängig davon bleibt die Frage einer dauerhaften und tragfähigen gesetzlichen Lösung weiterhin offen. Die Weiterbildungsbranche ist auch weiterhin auf klare und langfristig verlässliche Rahmenbedingungen für den Einsatz selbstständig tätiger Lehrkräfte angewiesen.
Als Service für unsere Mitgliedseinrichtungen haben wir am 18. März 2026 in einer Online-Informationsveranstaltung über die damaligen Planungen, die rechtlichen Änderungen und notwendige weitere Schritte – insbesondere die Zustimmung der Honorarkräfte – informiert.
Zur Präsentation
Auch weiterhin ist es notwendig, dass freiberuflich tätige Lehrkräfte eine Zustimmungserklärung unterzeichnen. Eine Vorlage zur Nutzung in Ihrer Einrichtung steht als Download zur Verfügung.
Hintergrund
Die Übergangsregelung in § 127 SGB IV wurde ursprünglich als Reaktion auf die weiterhin rechtlich unsichere Situation von Honorarkräften im Bildungsbereich nach dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts geschaffen.
Sie sieht vor, dass bei Lehrtätigkeiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine Versicherungspflicht aufgrund einer festgestellten Beschäftigung zunächst nicht eintritt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass Bildungseinrichtung und Lehrkraft bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Für den Zeitraum der Übergangsregelung gelten die betroffenen Personen im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht selbstständig tätiger Lehrerinnen und Lehrer nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als selbstständig. Gegebenenfalls können daneben weitere Abgaben, etwa zur Künstlersozialkasse, zu prüfen sein.
Die Übergangsregelung war zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Durch die nun verkündete Gesetzesänderung wurde sie bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Wir als Branchenverband betrachten diese Übergangsregelung als wichtige Voraussetzung, um Bildungsträgern zumindest vorübergehend Planungs- und Rechtssicherheit zu geben. Zugleich ersetzt sie keine dauerhafte gesetzliche Klärung. Deshalb bleibt es aus Sicht der Weiterbildungsbranche notwendig, über das Jahr 2027 hinaus tragfähige Rahmenbedingungen für Honorartätigkeiten im Bildungsbereich zu schaffen.
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): aktuelle Einordnung digitaler Bildungsangebote (Stand 4. August 2026)

Aktuelle Handhabung
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25, fallen reine Live-Online-Veranstaltungen grundsätzlich nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, wenn die Wissensvermittlung synchron und über eine bidirektionale Verbindung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmenden – ähnlich wie im Präsenzunterricht – ohne besondere Anstrengung unmittelbar Fragen stellen und mit der Lehrperson kommunizieren können. Allein die Tatsache, dass sich Lehrende und Lernende an unterschiedlichen Orten befinden, reicht für eine „räumliche Trennung“ im Sinne des FernUSG nicht aus.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Reine Live-Online-Seminare mit unmittelbarer Interaktionsmöglichkeit sind regelmäßig kein Fernunterricht.
- Werden Live-Veranstaltungen aufgezeichnet und den Teilnehmenden anschließend zum Abruf bereitgestellt, gelten die Aufzeichnungen als asynchrone Unterrichtsbestandteile.
- Bei Kursen mit Live-Unterricht, Lernvideos, Skripten, Lernplattformen oder Selbstlernphasen muss geprüft werden, ob die synchronen oder die asynchronen Bestandteile überwiegen.
- Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Gestaltung des Angebots und nicht nur die tatsächliche Nutzung durch einzelne Teilnehmende.
- Neben der Dauer können auch Inhalt und Bedeutung der einzelnen Bestandteile für das Erreichen des Lehrgangsziels berücksichtigt werden.
Bei Coaching- und Mentoringangeboten ist zusätzlich zu prüfen, ob der Schwerpunkt auf der systematischen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf einer individuellen, persönlichen Beratung und Begleitung liegt. Nicht jedes Coaching ist daher automatisch Fernunterricht. Entscheidend ist stets das konkret vereinbarte Leistungsspektrum.
Voraussetzungen des Fernunterrichts
Fernunterricht im Sinne des FernUSG liegt grundsätzlich vor, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfolgt auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt.
- Lehrende und Lernende sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt. Nach der aktuellen Rechtsprechung betrifft dies vor allem zeitversetzte beziehungsweise asynchrone Lernformen.
- Der Lehrende oder eine beauftragte Person überwacht den Lernerfolg.
Die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle sind weiterhin niedrig. Es kann bereits genügen, wenn Teilnehmende vertraglich die Möglichkeit haben, Fragen zu den vermittelten Inhalten zu stellen und eine individuelle Rückmeldung zu erhalten. Eine formelle Prüfung oder Benotung ist nicht erforderlich.
Das FernUSG kann weiterhin sowohl bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch bei Verträgen zwischen Unternehmen Anwendung finden. Die Bezeichnung eines Angebots als „Coaching“, „Mentoring“, „Workshop“ oder „Online-Seminar“ ist für sich genommen nicht entscheidend.
Folgen einer fehlenden Zulassung
Liegt Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor, benötigt der Fernlehrgang grundsätzlich eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Wird ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang ohne die erforderliche Zulassung angeboten, ist der geschlossene Fernunterrichtsvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Teilnehmende können deshalb grundsätzlich bereits gezahlte Vergütungen zurückfordern. Darüber hinaus kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht.
Auch ein Bußgeld ist möglich: Der Vertrieb eines nicht zugelassenen Fernlehrgangs kann nach § 21 FernUSG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Haftungsausschlüsse
Bezeichnungen wie „Workshop“ oder „Informationsveranstaltung“ helfen nur, wenn das Format tatsächlich nicht die Merkmale des Fernunterrichts erfüllt. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn die Veranstaltung objektiv Fernunterricht ist.
Entwicklung der Rechtsprechung
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 hatte der BGH zunächst klargestellt, dass das FernUSG auch für Online-Coachings und für Verträge zwischen Unternehmen gelten kann. Aufgezeichnete Online-Meetings, Lernvideos und andere zeitversetzt abrufbare Inhalte wurden dabei den asynchronen Unterrichtsanteilen zugerechnet. Die Einordnung rein synchroner Live-Online-Veranstaltungen hatte der BGH damals noch offengelassen.
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25 entschied der BGH, dass synchroner Online-Unterricht mit unmittelbarer, bidirektionaler Kommunikation grundsätzlich als Direktunterricht einzuordnen ist. Eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liegt in dieser Konstellation nicht vor.
Mit Urteil vom 7. Mai 2026 – III ZR 142/25 bestätigte der BGH diese Linie. Bei gemischten Angeboten ist danach im Einzelfall anhand der vertraglichen Ausgestaltung zu bestimmen, ob die synchronen oder die asynchronen Unterrichtsbestandteile überwiegen.
Politische Entwicklung
Der Nationale Normenkontrollrat hat im November 2025 empfohlen, das Fernunterrichtsschutzgesetz abzuschaffen und einzelne Schutzregelungen gegebenenfalls in das Bürgerliche Gesetzbuch zu übernehmen. Die weitere Ausgestaltung des Gesetzes wird politisch diskutiert. Bis zu einer gesetzlichen Änderung bleibt das FernUSG jedoch uneingeschränkt in Kraft.
Quellen
- BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25: aktuelle Einordnung synchroner Live-Online-Veranstaltungen. III_ZR_137-25.pdf
- BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 beziehungsweise Pressemitteilung Nr. 84/2025: frühere Entwicklung, B2B-Verträge und asynchrone Angebote. Der Bundesgerichtshof - Startseite
- IT-Recht Kanzlei: FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz, Stand 24. April 2026. FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz
- Noerr: Bewertung des BGH-Urteils vom 12. Juni 2025 – als Quelle zur Entwicklung. Bundesgerichtshof konkretisiert Anwendungsbereich von Fernunterrichtsschutzgesetz für digitale Lernangebote
- ZFU: aktuelle Informationen und FAQ zur Abgrenzung und Zulassung. ZFU
- Fernunterrichtsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 7, 12 und 21. Gestze im Internet
Bundestariftreuegesetz: seit 1. Mai 2026 in Kraft (Stand 18.06.2026)

Das Bundestariftreuegesetz ist verabschiedet und in Kraft getreten. Es wurde als Bundestariftreuegesetz vom 27. April 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 119 verkündet und ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist es, die Tarifbindung bei öffentlichen Aufträgen des Bundes zu stärken. Unternehmen sollen bei der Ausführung bestimmter Bundesaufträge tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten müssen. Damit soll verhindert werden, dass Wettbewerbsvorteile durch niedrigere Lohn- und Personalkosten entstehen.
Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt nicht allgemein für jede öffentliche Förderung oder für jede Maßnahme, bei der Bundesmittel fließen. Entscheidend ist, ob ein öffentlicher Bau- oder Dienstleistungsauftrag oder eine Konzession des Bundes vorliegt.
Nach § 1 BTTG gilt das Gesetz grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für Weiterbildungsträger ist daher die konkrete Finanzierungs- und Vertragsstruktur maßgeblich. Relevant kann das Gesetz insbesondere dort werden, wo Weiterbildungsleistungen im Wege einer öffentlichen Vergabe als Dienstleistungsauftrag beauftragt werden.
Nicht automatisch erfasst sind dagegen Konstellationen, in denen Träger nicht aufgrund eines öffentlichen Auftrags tätig werden, sondern über Zulassung, Teilnahmeberechtigungen, Gutscheinsysteme oder Refinanzierung nach festgelegten Abrechnungsregeln.
Bedeutung für Weiterbildungsträger
Für Weiterbildungseinrichtungen kann künftig ein Tariftreueversprechen erforderlich werden, wenn sie einen erfassten Bundesauftrag ausführen. Nicht tarifgebundene Träger werden dadurch nicht automatisch selbst tarifgebunden. Sie müssen aber bei der Ausführung eines erfassten Auftrags die jeweils verbindlich festgelegten tariflichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Die konkret einzuhaltenden Arbeitsbedingungen werden nicht pauschal durch das Gesetz selbst bestimmt. Sie sollen über Rechtsverordnungen festgelegt werden. Für die Praxis wird daher entscheidend sein, welche Tätigkeitsbereiche und Tarifverträge künftig durch solche Verordnungen erfasst werden.
Integrations- und Berufssprachkurse
Integrationskurse und Berufssprachkurse fallen nach der geltenden Systematik in der Regel nicht automatisch unter das Bundestariftreuegesetz. Denn sie werden meist nicht im Rahmen einer klassischen Vergabe als öffentliche Dienstleistungsaufträge beauftragt, sondern beruhen auf einer Trägerzulassung mit anschließender Abrechnung bzw. Refinanzierung nach den jeweiligen Vorgaben. Maßgeblich bleibt jedoch immer die konkrete rechtliche Ausgestaltung im Einzelfall.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/119/VO.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Tariftreuegesetz
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html
GEW: „Historische Chance nutzen“, 12. März 2026
https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/historische-chance-nutzen
Aktuelles zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (Stand 05.01.2026)

Rechtlicher Hinweis
Weiterbildung Hessen e. V. stellt die nachfolgenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammen. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und Information unserer Mitgliedseinrichtungen.
Die Inhalte stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und können eine individuelle Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen.
Wir empfehlen ausdrücklich, bei steuerlichen oder rechtlichen Fragestellungen fachkundigen Rat – insbesondere durch Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte – einzuholen.
Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen ab 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen grundlegend reformiert und an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst. Allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schul- oder Hochschulunterricht oder Leistungen zur Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung erbringen.
Vor der Reform war die Steuerbefreiung für private Einrichtungen auf Unterricht beschränkt, der auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereitete (z. B. Staatsexamina in Jura oder Medizin).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat inzwischen zu zahlreichen Auslegungsfragen Stellung genommen. Schul- und Hochschulunterricht umfasst danach alle Unterrichtsleistungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden vertiefen und festigen und nicht der reinen Freizeitgestaltung dienen. Dazu zählen unter anderem Nachhilfe- und Hausaufgabenhilfe, aber auch Bewerbungstrainings oder Potenzialanalysen, sofern sie eng mit schulischem Lernen zusammenhängen.
Auch bestimmte praktische Kurse, beispielsweise zu Sofortmaßnahmen am Unfallort, können nach der neuen Rechtslage als Schulunterricht eingeordnet werden und damit grundsätzlich umsatzsteuerfrei sein.
Kein Schul- oder Hochschulunterricht sind nach der neuen Rechtslage insbesondere Fahrstunden für die Führerscheinklassen B und C1. Fahrunterricht für andere Klassen, etwa für den Lkw-Führerschein, kann dagegen berufsbildend sein und damit umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig sind zudem unter anderem Präventions- und Persönlichkeitstrainings sowie Museumsführungen.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt weiterhin für Leistungen zur Vorbereitung auf Aufnahmeprüfungen an Schulen, Fachhochschulen oder Hochschulen, wie beispielsweise Musikunterricht, tänzerische Früherziehung oder klassisches Ballett für Kinder ab drei Jahren.
Private Schulen sowie andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen benötigen für die Steuerbefreiung ihrer Umsätze eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht werden, und die betreffenden Leistungen konkret benennen. An diese Bescheinigung ist das Finanzamt gebunden.
Privatlehrkräfte, die auf eigene Rechnung unterrichten, benötigen hingegen keine Bescheinigung, beispielsweise selbständige Musik- oder Sprachlehrkräfte. Bescheinigungen nach bisherigem Recht behalten ihre Gültigkeit, bis sie ablaufen oder widerrufen werden.
Bildungsleistungen können auch als interaktiver Live-Stream umsatzsteuerfrei erbracht werden, sofern eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegt.
Übergangsregelung bis 31. Dezember 2027
Für Unterrichtsleistungen, deren umsatzsteuerliche Behandlung sich infolge der Reform zum 1. Januar 2025 ändern würde, gelten Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027.
Bis zum Ablauf dieser Frist können die betroffenen Leistungen weiterhin nach der bisherigen Rechtslage behandelt werden. Das bedeutet, dass sie – abhängig von ihrer bisherigen steuerlichen Einordnung – bis Ende 2027 weiterhin umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig durchgeführt werden können.
Stellungnahme zur Novellierung des Hessischen Weiterbildungsgesetzes (Stand: 13.08.2025)

Auf Einladung des Hessischen Landtags hat Weiterbildung Hessen e.V. zum Entwurf des neuen HWBG Stellung genommen – wir begrüßen die geplante Verwaltungsvereinfachung, sehen jedoch finanzielle Risiken für einzelne Träger und die Angebotsvielfalt.
Der aktuelle Entwurf bringt wichtige Impulse wie die Umstellung auf leistungsgesetzliche Regelungen und eine moderate Dynamisierung der Förderleistungen. Gleichzeitig droht eine unzureichende finanzielle Ausstattung, die insbesondere die Freien Träger schwächen könnte. Auch die Einbeziehung nur eines Teils der hessischen Weiterbildungslandschaft in das HWBG birgt das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – neue Anforderungen auch für Bildungsanbieter (Stand: 11.06.2025)

Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist es, digitale Angebote für alle Menschen nutzbar zu machen.
Für Weiterbildungseinrichtungen bedeutet das: Auch ihre Webseiten und Buchungsplattformen müssen künftig barrierefrei gestaltet sein. Damit sind u. a. klare Strukturen im Aufbau, Alternativtexte für Bilder, ausreichend Kontraste und verständliche Navigation gemeint. Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also die Online-Anmeldung oder Kursbuchung – fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Kleinstunternehmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen geltend machen, doch grundsätzlich gilt: Barrierefreiheit schafft Vorteile für alle Nutzergruppen und trägt zu einer besseren Reichweite der Angebote bei.
Im Rahmen einer Infoveranstaltung haben wir gemeinsam mit Bernhard Stadelmayer (Landeskompetenzzentrum für Barrierefreie IT Hessen) die gesetzlichen Anforderungen vorgestellt und praxisnah erläutert. Die zugehörige Präsentation stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:
Bildungsurlaub in Hessen – Wichtige Änderung ab 01. Januar 2024

Mit der Novelle des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) ist zum 1. Januar 2024 eine entscheidende Änderung in Kraft getreten:
Die bisherige Regelung der sogenannten Queranerkennung (§ 11 Abs. 4 HBUG a. F.) wurde gestrichen. Damit gilt:
Anerkennungen, die in anderen Bundesländern erteilt wurden, sind in Hessen nicht mehr gültig.
Bildungsurlaubsveranstaltungen können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie eine eigene Anerkennung des Landes Hessen besitzen.
Für Bildungsanbieter bedeutet dies, dass Angebote für hessische Beschäftigte zwingend beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zur Anerkennung beantragt werden müssen.
Ohne diese hessische Anerkennung haben Teilnehmende keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung nach dem HBUG – selbst dann nicht, wenn die Veranstaltung in einem anderen Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt ist.
In Onlineveranstaltungen zur Trägeranerkennung und Programmgestaltung informierten wir in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Sozialministerium zu den Anerkennungsverfahren.
Die Präsentationen können Sie sich hier herunterladen:
Trägeranerkennung
Programmgestaltung
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration:
arbeitswelt.hessen.de – Bildungsurlaub
Podcast - Infobrief Live
Fernunterrichtsschutzgesetz: Noch zeitgemäß? | Infobrief live - YouTube
In dieser Ausgabe geht es um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und die Frage, wie gut das bestehende Zulassungsverfahren zur heutigen digitalen Lernrealität passt.
👉 Welche Anforderungen stellt die ZfU-Zulassung?
👉 Wo entstehen praktische Herausforderungen für Anbieter?
👉 Ist das Verfahren noch verhältnismäßig? 👉 Welche Rolle spielen bestehende Qualitätssicherungssysteme?
🎙 Gesprächspartner:
Christian Spahn, Geschäftsführer Weiterbildung Hessen e. V. Julia Aupperle, Weiterbildnerin und Anbieterin digitaler Lehrgänge Holger Fischer, Inhaber der Cofidos Akademie und Experte für digitale Lernstrukturen