Aktuelle Gesetze und Urteile
Hinweis
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtssichere Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Wir bemühen uns, die Inhalte stets aktuell zu halten. Sollten Sie feststellen, dass wir bei einem Thema nicht auf dem neuesten Stand sind, freuen wir uns über einen entsprechenden Hinweis.
Bundestariftreuegesetz: seit 1. Mai 2026 in Kraft (Stand 18.06.2026)

Das Bundestariftreuegesetz ist verabschiedet und in Kraft getreten. Es wurde als Bundestariftreuegesetz vom 27. April 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 119 verkündet und ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist es, die Tarifbindung bei öffentlichen Aufträgen des Bundes zu stärken. Unternehmen sollen bei der Ausführung bestimmter Bundesaufträge tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten müssen. Damit soll verhindert werden, dass Wettbewerbsvorteile durch niedrigere Lohn- und Personalkosten entstehen.
Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt nicht allgemein für jede öffentliche Förderung oder für jede Maßnahme, bei der Bundesmittel fließen. Entscheidend ist, ob ein öffentlicher Bau- oder Dienstleistungsauftrag oder eine Konzession des Bundes vorliegt.
Nach § 1 BTTG gilt das Gesetz grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für Weiterbildungsträger ist daher die konkrete Finanzierungs- und Vertragsstruktur maßgeblich. Relevant kann das Gesetz insbesondere dort werden, wo Weiterbildungsleistungen im Wege einer öffentlichen Vergabe als Dienstleistungsauftrag beauftragt werden.
Nicht automatisch erfasst sind dagegen Konstellationen, in denen Träger nicht aufgrund eines öffentlichen Auftrags tätig werden, sondern über Zulassung, Teilnahmeberechtigungen, Gutscheinsysteme oder Refinanzierung nach festgelegten Abrechnungsregeln.
Bedeutung für Weiterbildungsträger
Für Weiterbildungseinrichtungen kann künftig ein Tariftreueversprechen erforderlich werden, wenn sie einen erfassten Bundesauftrag ausführen. Nicht tarifgebundene Träger werden dadurch nicht automatisch selbst tarifgebunden. Sie müssen aber bei der Ausführung eines erfassten Auftrags die jeweils verbindlich festgelegten tariflichen Arbeitsbedingungen einhalten.
Die konkret einzuhaltenden Arbeitsbedingungen werden nicht pauschal durch das Gesetz selbst bestimmt. Sie sollen über Rechtsverordnungen festgelegt werden. Für die Praxis wird daher entscheidend sein, welche Tätigkeitsbereiche und Tarifverträge künftig durch solche Verordnungen erfasst werden.
Integrations- und Berufssprachkurse
Integrationskurse und Berufssprachkurse fallen nach der geltenden Systematik in der Regel nicht automatisch unter das Bundestariftreuegesetz. Denn sie werden meist nicht im Rahmen einer klassischen Vergabe als öffentliche Dienstleistungsaufträge beauftragt, sondern beruhen auf einer Trägerzulassung mit anschließender Abrechnung bzw. Refinanzierung nach den jeweiligen Vorgaben. Maßgeblich bleibt jedoch immer die konkrete rechtliche Ausgestaltung im Einzelfall.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/119/VO.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Tariftreuegesetz
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html
GEW: „Historische Chance nutzen“, 12. März 2026
https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/historische-chance-nutzen
Übergangsregelung zur Selbstständigkeit von Lehrenden beschlossen (Stand: 09.06.2026)
BundestagDie Übergangsregelung für selbstständig tätige Lehrkräfte nach § 127 SGB IV wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Sie gilt nun nicht mehr nur bis zum 31. Dezember 2026, sondern bis zum 31. Dezember 2027.
Das entsprechende Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 27. März 2026 vom Bundesrat behandelt und anschließend verkündet. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I, 2026 Nr. 107 vom 22. April 2026. Die für § 127 SGB IV maßgebliche Änderung ist damit in Kraft.
Mit der Verlängerung erhalten Bildungseinrichtungen ein weiteres Jahr Zeit, in einem weiterhin rechtlich sensiblen Bereich verlässlicher planen zu können. Die bestehende Übergangsregelung zur vorläufigen Behandlung von Lehrtätigkeiten im Zusammenhang mit Statusfeststellungsverfahren bleibt damit zunächst bestehen.
Nach § 127 SGB IV tritt eine Versicherungspflicht aufgrund einer in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellten Beschäftigung unter den dort genannten Voraussetzungen erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Unabhängig davon bleibt die Frage einer dauerhaften und tragfähigen gesetzlichen Lösung weiterhin offen. Die Weiterbildungsbranche ist auch weiterhin auf klare und langfristig verlässliche Rahmenbedingungen für den Einsatz selbstständig tätiger Lehrkräfte angewiesen.
Als Service für unsere Mitgliedseinrichtungen haben wir am 18. März 2026 in einer Online-Informationsveranstaltung über die damaligen Planungen, die rechtlichen Änderungen und notwendige weitere Schritte – insbesondere die Zustimmung der Honorarkräfte – informiert.
Zur Präsentation
Auch weiterhin ist es notwendig, dass freiberuflich tätige Lehrkräfte eine Zustimmungserklärung unterzeichnen. Eine Vorlage zur Nutzung in Ihrer Einrichtung steht als Download zur Verfügung.
Hintergrund
Die Übergangsregelung in § 127 SGB IV wurde ursprünglich als Reaktion auf die weiterhin rechtlich unsichere Situation von Honorarkräften im Bildungsbereich nach dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts geschaffen.
Sie sieht vor, dass bei Lehrtätigkeiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine Versicherungspflicht aufgrund einer festgestellten Beschäftigung zunächst nicht eintritt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass Bildungseinrichtung und Lehrkraft bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Für den Zeitraum der Übergangsregelung gelten die betroffenen Personen im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht selbstständig tätiger Lehrerinnen und Lehrer nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als selbstständig. Gegebenenfalls können daneben weitere Abgaben, etwa zur Künstlersozialkasse, zu prüfen sein.
Die Übergangsregelung war zunächst bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Durch die nun verkündete Gesetzesänderung wurde sie bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Wir als Branchenverband betrachten diese Übergangsregelung als wichtige Voraussetzung, um Bildungsträgern zumindest vorübergehend Planungs- und Rechtssicherheit zu geben. Zugleich ersetzt sie keine dauerhafte gesetzliche Klärung. Deshalb bleibt es aus Sicht der Weiterbildungsbranche notwendig, über das Jahr 2027 hinaus tragfähige Rahmenbedingungen für Honorartätigkeiten im Bildungsbereich zu schaffen.
Aktuelles zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (Stand 05.01.2026)

Rechtlicher Hinweis
Weiterbildung Hessen e. V. stellt die nachfolgenden Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammen. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und Information unserer Mitgliedseinrichtungen.
Die Inhalte stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und können eine individuelle Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen.
Wir empfehlen ausdrücklich, bei steuerlichen oder rechtlichen Fragestellungen fachkundigen Rat – insbesondere durch Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte – einzuholen.
Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen ab 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen grundlegend reformiert und an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst. Allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schul- oder Hochschulunterricht oder Leistungen zur Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung erbringen.
Vor der Reform war die Steuerbefreiung für private Einrichtungen auf Unterricht beschränkt, der auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereitete (z. B. Staatsexamina in Jura oder Medizin).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat inzwischen zu zahlreichen Auslegungsfragen Stellung genommen. Schul- und Hochschulunterricht umfasst danach alle Unterrichtsleistungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden vertiefen und festigen und nicht der reinen Freizeitgestaltung dienen. Dazu zählen unter anderem Nachhilfe- und Hausaufgabenhilfe, aber auch Bewerbungstrainings oder Potenzialanalysen, sofern sie eng mit schulischem Lernen zusammenhängen.
Auch bestimmte praktische Kurse, beispielsweise zu Sofortmaßnahmen am Unfallort, können nach der neuen Rechtslage als Schulunterricht eingeordnet werden und damit grundsätzlich umsatzsteuerfrei sein.
Kein Schul- oder Hochschulunterricht sind nach der neuen Rechtslage insbesondere Fahrstunden für die Führerscheinklassen B und C1. Fahrunterricht für andere Klassen, etwa für den Lkw-Führerschein, kann dagegen berufsbildend sein und damit umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig sind zudem unter anderem Präventions- und Persönlichkeitstrainings sowie Museumsführungen.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt weiterhin für Leistungen zur Vorbereitung auf Aufnahmeprüfungen an Schulen, Fachhochschulen oder Hochschulen, wie beispielsweise Musikunterricht, tänzerische Früherziehung oder klassisches Ballett für Kinder ab drei Jahren.
Private Schulen sowie andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen benötigen für die Steuerbefreiung ihrer Umsätze eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht werden, und die betreffenden Leistungen konkret benennen. An diese Bescheinigung ist das Finanzamt gebunden.
Privatlehrkräfte, die auf eigene Rechnung unterrichten, benötigen hingegen keine Bescheinigung, beispielsweise selbständige Musik- oder Sprachlehrkräfte. Bescheinigungen nach bisherigem Recht behalten ihre Gültigkeit, bis sie ablaufen oder widerrufen werden.
Bildungsleistungen können auch als interaktiver Live-Stream umsatzsteuerfrei erbracht werden, sofern eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorliegt.
Übergangsregelung bis 31. Dezember 2027
Für Unterrichtsleistungen, deren umsatzsteuerliche Behandlung sich infolge der Reform zum 1. Januar 2025 ändern würde, gelten Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027.
Bis zum Ablauf dieser Frist können die betroffenen Leistungen weiterhin nach der bisherigen Rechtslage behandelt werden. Das bedeutet, dass sie – abhängig von ihrer bisherigen steuerlichen Einordnung – bis Ende 2027 weiterhin umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig durchgeführt werden können.
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - BGH-Urteil vom 12.06.2025 und Folgen für Anbieter (Stand 08.12.2025)

BGH-Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) und Folgen für Anbieter
Hintergrund des Urteils
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch Online-Coachings und -Seminare unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können – auch bei B2B-Angeboten. Streitfall: Ein Teilnehmer forderte Geld zurück, weil der Anbieter keine ZFU-Zulassung hatte. Der BGH entschied: Die Maßnahme hätte gem. FernUSG zugelassen werden müssen. Der Vertrag war somit nichtig und der Anbieter muss die Kursgebühren zurückzahlen.
Merkmale von Fernunterricht (§ 1 Abs. 1 FernUSG)
Ein Angebot gilt als Fernunterricht, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Entgeltliche, systematische Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten
- Überwiegende räumliche Trennung (auch bei Live-Videokonferenzen).
- Vertragliche Bindung (Anmeldung, Rechnung).
- Lernerfolgskontrolle (Fragemöglichkeit reicht schon).
- Keine Unterscheidung von B2B und B2C
Die „räumliche Trennung“ (Punkt 2) wird in verschiedenen Urteilen unterschiedlich ausgelegt. Vor dem BGH-Urteil wurden Videokonferenzen nicht einer „räumlichen Trennung“ zugeordnet, da die Veranstaltung in synchroner Kommunikation erfolgte. Sobald Videokonferenzen jedoch aufgezeichnet wurden, wird aufgrund der ständigen Erreichbarkeit der Aufzeichnung von einer räumlichen Trennung ausgegangen.
Neu im BGH-Urteil: Der BGH ließ letztendlich offen, ob rein synchrone Videokonferenzen (ohne Aufzeichnungen) doch als räumlich getrennt einzustufen sind. Aus dem Wortlaut des Urteils lässt sich jedoch eine Tendenz entnehmen, die auch bei Live-Videokonferenzen das FernUSG zuständig sieht.
Folgen bei Nichtbeachtung
- Vertrag nichtig → Teilnehmer können Gebühren zurückfordern.
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich (§ 3a UWG).
- Bußgeld der ZFU bis 5.000 € (§ 17 FernUSG).
Haftungsausschlüsse
Bezeichnungen wie „Workshop“ oder „Informationsveranstaltung“ helfen nur, wenn das Format tatsächlich nicht die Merkmale des Fernunterrichts erfüllt. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn die Veranstaltung objektiv Fernunterricht ist.
Neuste Entwicklungen: Rechtsprechung in Bayern und Normenkontrollrat
LG München I (08.08.2025): Digitale Formate können Präsenzqualität erreichen
Mit einem Urteil vom 8. August 2025 (Az. 47 O 12802/24) hat das LG München I eine bemerkenswerte Akzentverschiebung vorgenommen:
Ein Coaching-Angebot mit Videokursen, Live-Sessions und 1:1-Betreuung sei nicht als Fernunterricht einzuordnen.
Das Gericht hält fest:
- Digitale Betreuung könne heute „Präsenzqualität“ haben.
- Entscheidend sei nicht nur die räumliche Trennung, sondern die Interaktivität und Begleitung.
- Das FernUSG sei mit Blick auf moderne E-Learning-Angebote eng auszulegen.
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die BGH-Entscheidung und unterscheidet zwischen asynchronen Fernlehrgängen und synchron betreuten Coaching-Formaten.
(Quelle: gesetze-bayern.de, BeckRS 2025, 21602)
Normenkontrollrat: Gesetz soll ersatzlos entfallen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) plädierte im November 2025 dafür, das FernUSG vollständig abzuschaffen.
Begründung (Quelle: NKR-Kurzmeldung vom 11.11.2025):
- Das Gesetz von 1977 sei „nicht in die digitale Zeit zu retten“.
- Die ZFU könne nur einen Bruchteil der digitalen Bildungsangebote erfassen.
- Verbraucherrechte seien inzwischen im BGB ausreichend geregelt.
- Es sei effizienter, nur die Kündigungsschutzregel des FernUSG in das BGB zu übernehmen.
Der Vorschlag befindet sich derzeit in der politischen Diskussion; eine Gesetzesinitiative steht noch aus.
Quellen
- BGH Pressemitteilung Nr. 84/2025: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/202584.html
- IT-Recht Kanzlei – Analyse: www.it-recht-kanzlei.de/bgh-urteil-fernunterricht-online-coaching.html
- Noerr – Rechtliche Bewertung: www.noerr.com/de/insights/bgh-konkretisiert-anwendungsbereich-von-fernunterrichtsschutzgesetz-fuer-digitale-lernangebote
- ZFU – Zulassung von Fernlehrgängen: www.zfu.de
- Rechtsanwälte FunkeMüller: Präsentation „Aktuelle Entwicklungen im Fernunterrichtsrecht“. Begleitunterlagen zur Informationsveranstaltung von Weiterbildung Hessen e. V. und Weiterbildung Hamburg e. V., 27.08.2025.
Stellungnahme zur Novellierung des Hessischen Weiterbildungsgesetzes (Stand: 13.08.2025)

Auf Einladung des Hessischen Landtags hat Weiterbildung Hessen e.V. zum Entwurf des neuen HWBG Stellung genommen – wir begrüßen die geplante Verwaltungsvereinfachung, sehen jedoch finanzielle Risiken für einzelne Träger und die Angebotsvielfalt.
Der aktuelle Entwurf bringt wichtige Impulse wie die Umstellung auf leistungsgesetzliche Regelungen und eine moderate Dynamisierung der Förderleistungen. Gleichzeitig droht eine unzureichende finanzielle Ausstattung, die insbesondere die Freien Träger schwächen könnte. Auch die Einbeziehung nur eines Teils der hessischen Weiterbildungslandschaft in das HWBG birgt das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – neue Anforderungen auch für Bildungsanbieter (Stand: 11.06.2025)

Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist es, digitale Angebote für alle Menschen nutzbar zu machen.
Für Weiterbildungseinrichtungen bedeutet das: Auch ihre Webseiten und Buchungsplattformen müssen künftig barrierefrei gestaltet sein. Damit sind u. a. klare Strukturen im Aufbau, Alternativtexte für Bilder, ausreichend Kontraste und verständliche Navigation gemeint. Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also die Online-Anmeldung oder Kursbuchung – fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Kleinstunternehmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen geltend machen, doch grundsätzlich gilt: Barrierefreiheit schafft Vorteile für alle Nutzergruppen und trägt zu einer besseren Reichweite der Angebote bei.
Im Rahmen einer Infoveranstaltung haben wir gemeinsam mit Bernhard Stadelmayer (Landeskompetenzzentrum für Barrierefreie IT Hessen) die gesetzlichen Anforderungen vorgestellt und praxisnah erläutert. Die zugehörige Präsentation stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:
Bildungsurlaub in Hessen – Wichtige Änderung ab 01. Januar 2024

Mit der Novelle des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) ist zum 1. Januar 2024 eine entscheidende Änderung in Kraft getreten:
Die bisherige Regelung der sogenannten Queranerkennung (§ 11 Abs. 4 HBUG a. F.) wurde gestrichen. Damit gilt:
Anerkennungen, die in anderen Bundesländern erteilt wurden, sind in Hessen nicht mehr gültig.
Bildungsurlaubsveranstaltungen können nur dann als Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn sie eine eigene Anerkennung des Landes Hessen besitzen.
Für Bildungsanbieter bedeutet dies, dass Angebote für hessische Beschäftigte zwingend beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zur Anerkennung beantragt werden müssen.
Ohne diese hessische Anerkennung haben Teilnehmende keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung nach dem HBUG – selbst dann nicht, wenn die Veranstaltung in einem anderen Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt ist.
In Onlineveranstaltungen zur Trägeranerkennung und Programmgestaltung informierten wir in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Sozialministerium zu den Anerkennungsverfahren.
Die Präsentationen können Sie sich hier herunterladen:
Trägeranerkennung
Programmgestaltung
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration:
arbeitswelt.hessen.de – Bildungsurlaub
Podcast - Infobrief Live
Fernunterrichtsschutzgesetz: Noch zeitgemäß? | Infobrief live - YouTube
In dieser Ausgabe geht es um das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und die Frage, wie gut das bestehende Zulassungsverfahren zur heutigen digitalen Lernrealität passt.
👉 Welche Anforderungen stellt die ZfU-Zulassung?
👉 Wo entstehen praktische Herausforderungen für Anbieter?
👉 Ist das Verfahren noch verhältnismäßig? 👉 Welche Rolle spielen bestehende Qualitätssicherungssysteme?
🎙 Gesprächspartner:
Christian Spahn, Geschäftsführer Weiterbildung Hessen e. V. Julia Aupperle, Weiterbildnerin und Anbieterin digitaler Lehrgänge Holger Fischer, Inhaber der Cofidos Akademie und Experte für digitale Lernstrukturen