Die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs im Überblick
- Wegfall der ZFU-Zulassungspflicht (§§ 1–26 FernUSG): Zum 1. Juli 2027 sollen die Paragrafen 1 bis 26 des FernUSG komplett gestrichen werden. Damit entfallen die bisherige Anzeige- und Zulassungspflicht bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sowie die besonderen Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte nach dem FernUSG.
- Rückkehr zum BGB: Künftig sollen für Fern- und E-Learning-Angebote – wie bei Präsenzveranstaltungen – grundsätzlich die allgemeinen verbraucherschützenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.
- Gleichbehandlung aller Lernformen: Ziel ist es, Rechtsunsicherheiten bei modernen digitalen, hybriden sowie Coaching- und Mentoring-Angeboten zu beseitigen und alle Bildungsformen rechtlich gleichzustellen.
- Übergangsphase bis Mitte 2028 (§ 27 FernUSG-E): Bereits erteilte Zulassungen gelten fort. Für Übergangsfälle, in denen andere Rechtsvorschriften noch einen ZFU-Nachweis verlangen, ist bis zum 30. Juni 2028 ein Ersatz-Bescheinigungsverfahren vorgesehen, bevor das Gesetz endgültig außer Kraft tritt.
- Neuregelung beim Aufstiegs-BAföG (AFBG): Da die ZFU-Zulassung als Förderkriterium entfällt, werden Qualitätsstandards für Distanzunterricht direkt im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz verankert (u. a. Pflicht zu regelmäßigen Leistungskontrollen durch Lehrkräfte).
Einordnung von Weiterbildung Hessen e.V.
Aus Sicht von Weiterbildung Hessen e.V. ist der Bürokratieabbau im digitalen Lernen ein längst überfälliger Schritt. Die konkrete Zeitplanung bedarf jedoch dringender Nachbesserung:
- Qualitätssicherung ist bei unseren Mitgliedern etabliert: Unsere Mitgliedseinrichtungen belegen ihre hohe Qualität seit Jahren über geprüfte Standards. Das Gütesiegel von Weiterbildung Hessen e.V. ist unter anderem für Förderungen wie das Aufstiegs-BAföG (AFBG) offiziell anerkannt. Verlässlicher Qualitätsschutz funktioniert in der Praxis auch ohne starre ZFU-Bürokratie.
- Zeitplan bis Mitte 2027 schafft Unsicherheit: Dass die Zulassungspflicht erst im Sommer 2027 fallen soll, ist nicht praxistauglich. Einrichtungsträger, die derzeit Angebote für Ende 2026 oder Anfang 2027 konzipieren, müssten formell für nur wenige Monate noch aufwendige und kostenintensive ZFU-Verfahren durchlaufen.
Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat setzen wir uns als Verband nachdrücklich dafür ein, dass das Inkrafttreten der ZFU-Befreiung deutlich vorgezogen wird und unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes greift.
Den vollständigen Referentenentwurf finden Sie hier als Referentenentwurf
