Sollte ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus eine Versicherungspflicht feststellen, sieht die Übergangsregelung vor, dass die Versicherungspflicht erst ab dem 01.01.2027 greift, wenn die Vertragsparteien (i.d.R. Bildungseinrichtung und Honorarkraft) bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dieser Regelung zustimmt. Bis dahin gelten die Lehrkräfte dann als Selbstständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbstständig tätige Lehrer nach SGB VI und es sind Nachforderungen ausgeschlossen.
Trotz der Rechtssicherheit für zwei Jahre, bleiben bezüglich der Übergangsregelung und der Zeit danach noch viele offene Fragen. Wie angekündigt bieten wir unseren Mitgliedseinrichtungen hierzu als Service eine digitale Informationsveranstaltung an.
Fachanwalt Tobias Lamß, der zuletzt im November zum Jahrestag der Weiterbildung zur Thematik informierte, wird neben einer kurzen Zusammenfassung des Bundestagsbeschlusses zur Gesetzesänderung, die Verfahrensbedingungen der Regelung und insbesondere die Bedeutung der Zustimmungspflicht der Honorarkraft erläutern. Weiterhin beleuchtet er die Auswirkungen der Übergangsregelung auf aktuelle Prüfungen sowie auf Honorarverträge aus der Vergangenheit und in der Zukunft. Schließlich wird Herr Lamß hinsichtlich der Perspektiven noch einen Blick in die Kristallkugel wagen.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung zu der kostenfreien Veranstaltung über den untenstehenden, blauen Link. Die Veranstaltung richtet sich exklusiv an Beschäftigte der Mitgliedseinrichtungen von Weiterbildung Hessen e.V. und Weiterbildung Hamburg e.V.:
Info-Veranstaltung „Übergangsregelung Honorarbeschäftigung“
Tobias Lamß, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dienstag, 18. Februar 2025
14:00 – 15:30 Uhr
Der Zugangslink zur Veranstaltung wurde verschickt. Bitte prüfen Sie ihr E-Mail Postfach.