In seiner gestrigen Sitzung hat der Bundestag eine Änderung im SGB IV beschlossen, nach der im § 127 SGB IV eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geregelt werden soll. Diese Regelung ist eine Reaktion auf die aktuell unklare Situation von Honorarkräften im Bildungsbereich seit dem "Herrenberg-Urteil" des Bundessozialgerichts.
Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei Statusfeststellungsverfahren von Lehrkräften vorerst keine Versicherungspflicht eintritt, wenn die Vertragsparteien (i.d.R. Bildungseinrichtung und Honorarkraft) bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dieser Regelung zustimmt. Die Lehrkräfte gelten dann als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach SGB VI (vgl. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Ggf. kommen noch Abgaben zur KSK hinzu.
Der Wortlaut der geplanten Übergangsregelung finden Sie hier ab Seite 18.
Diese Übergangsregelung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Wir als Branchenverband betrachten diese Übergangsregelung als eine wichtige Voraussetzung, um künftig dauerhaft Planungs- und Rechtssicherheit für Bildungsträger zu gewährleisten. Diese Regelung sorgt zunächst dafür, dass bei Zustimmung der Honorarkraft keine Nachforderungen von Sozialbeiträgen eingeholt werden können. Andererseits können Bildungseinrichtungen bis Ende 2026 rechtssicher mit Honorarkräften planen. Nach der anstehenden Bundestagswahl muss jedoch auch zügig an einer dauerhaften (über das Jahr 2026 hinausgehenden) Sicherung von Honorartätigkeiten im Bildungsbereich gearbeitet werden.
Der vorliegende Beschluss des Bundestags wird voraussichtlich am 14.02.2025 in der 1051. Sitzung des Bundesrats bestätigt.
Als Service für unsere Mitgliedseinrichtungen planen wir zeitnah nach der Bundesratssitzung eine Online-Informationsveranstaltung, um die Änderungen zu erläutern und über notwendige weitere Schritte (z. B. Zustimmung der Honorarkräfte) zu informieren.