Die wichtigsten Regeln aufgrund des Pandemiegeschehens, zuletzt aktualisiert mit Corona-Verordnung vom 15. April 2021:
Es dürfen 2 Hausstände bis maximal 5 Personen über 14 Jahre zusammenkommen.
Im Handel wird Click&Meet auf Click&Collect zurückgeführt.
Zoos, botanische Gärten und Museen unter freiem Himmel bleiben geöffnet. Geschlossene Räume können für den Publikumsverkehr nicht öffnen.
Sport für Kinder unter 14 Jahren unter freiem Himmel in Gruppen bleibt möglich.
Der Individualsport ist entsprechend der Kontaktregel möglich (innen und außen).
Buchläden, Gartenmärkte und Körpernahe Dienstleistungen bleiben inzidenzunabhängig offen.
Im Rahmen des Hessischen Eskalationsstufenkonzepts können Kreise bei steigenden Inzidenzen auf ihre Lage vor Ort reagieren. Möglich sind dann bspw.:
Besuchsmöglichkeiten in Alten- und Pflegeheimen werden auf 2 Personen pro Tag erweitert, dies gilt ab dem 1.4.21.
Es soll in Hessen modellhaft erprobt werden, wie sich eine teilweise Öffnung des öffentlichen Lebens in bspw. Städten/Regionen mit niedrigen Inzidenzen in Verbindung mit einem Testregime auf die Infektionszahlen auswirkt. Konkret könnten getestete Bürgerinnen und Bürger dann bspw. ins Theater, zum Einkaufen gehen u.v.m.
Pressemitteilung des Ministerpräsidenten
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen will die Bundesregierung eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschließen.
ACHTUNG, Erwachsenenbildung muss bei dauerhafter Inzidenz über 200 schließen: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.
Der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas soll bei einer Inzidenz über 200 ebenfalls untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschule.
Maßnahmen bei dauerhafter Inzidenz über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gilt ab dem übernächsten Tag zusätzlich:
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird aufgrund der steigenden Infektionszahlen verlängert und es kommt eine Verpflichtung für Arbeitgeber hinzu, den Beschäftigten Tests anzubieten. Folgende Vorgaben hat das Bundeskabinett am 13. April 2021 zur Umsetzung der Testpflicht beschlossen, dieses wird voraussichtlich am Montag, 19. April, vom Bundestag verabschiedet.
Gilt die Pflicht zum Testangebot auch für Bildungseinrichtungen?
Die Arbeitgeberverpflichtung gilt ebenso für Betriebe und Einrichtungen der außerschulischen Bildung. Es gibt derzeit keine Ausnahmen z.B. für gemeinnützige Betriebe oder Vereine.
Wie oft muss ich die Tests anbieten?
Die Testpflicht sieht wöchentlich je Mitarbeiter/in in Präsenz einen Test vor, bei Beschäftigten mit häufig wechselnden Kontaktpersonen zwei Tests pro Woche.
Für Verwaltungs- und Lehrpersonal, das betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen tritt, sind daher zwei Tests pro Woche anzusetzen.
Muss ich allen Beschäftigten, auch freiberuflichen Lehrkräften, einen Test anbieten?
Der Änderungsentwurf zum IfsG macht keine Einschränkungen bei der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Es wird von allen Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten, gesprochen. Wir gehen nach derzeitigem Wissensstand von einer Testpflicht für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus, so dass für freiberufliche Lehrkräfte kein Test angeboten werden muss.
Müssen auch Teilnehmende an Kursen und Veranstaltungen getestet werden?
Von einer Verpflichtung, externen Kursteilnehmenden Tests anzubieten, gehen wir derzeit nicht aus.
Zum gegenseitigen Schutz und im Sinne der Fürsorgepflicht für Teilnehmende empfehlen wir dennoch, abzuwägen, ob Tests angeboten werden können.
Zusätzlich sollten Teilnehmende auch angehalten werden, während sie an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, möglichst oft die kostenfreien Bürgertests wahrzunehmen. Seit 9. März kann sich jede/r Bürger/in in Hessen bei einer offziellen Teststelle auf COVID-19 testen lassen. Die hessischen Teststellen sind hier verzeichnet.
Kann ich, statt selbst Tests zu beschaffen, meine Beschäftigten zum Bürgertest schicken?
Nein, das kostenfreie Angebot des Bürgertests ersetzt nicht die Testpflicht der Arbeitgeber.
Welche Art von Tests sind zugelassen?
Für den betrieblichen Test sind Antigen-Tests, die auch Laien anwenden können, zugelassen. Auch PCR-Tests sind zulässig, diese dürfen aber nur von medizinisch ausgebildeten Personen angewandt werden.
Wo kann ich Tests beschaffen?
Schnelltests, die auch von Laien angewandt werden können, sind z.B. bei Apotheken oder Discountern in kleinen Mengen erhältlich.
Wer trägt die Kosten?
Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartigen Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.
Für Testungen von Beschäftigten in einigen Bereichen der medizinischen Versorgung und der Pflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es Möglichkeiten einer Kostenerstattung auf Basis der §§ 4-7 der Coronavirus-Testverordnung.
FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Diese Ausführungen basieren auf dem derzeitigen Kenntnisstand. Wir behalten uns Aktualisierungen vor, da die Änderung des Infektionsschutzgesetzes noch nicht veröffentlicht ist.
Mit Schreiben vom 30.03.2021 hat das Kultusministerium Beschäftigte an hessischen Schulen zur Impfung aufgefordert. Die beigefügte "Arbeitgeberbescheinigung für weiterführende Schulen" weist § 4 Abs. 1 Nr. 8 aus. Dies schließt nach unserem Verständnis diese Schulformen ein: Primarstufe, Sekundarstufe, Förderschulen, Privatschulen, Berufliche Schulen, Berufsfachschulen, Schulen für Erwachsene.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-ImpfV gehören zur Impgruppe 3 "Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 9 genannt werden". Die Formulierung zu den Schulen umfasst nach unserer Einschätzung die öffentlichen Schulformen. Siehe auch die Auslegungshinweise zur Impfpriorisierung, S. 28.
Der Bereich Erwachsenenbildung ist nach aktuellem Stand hier nicht mit gemeint.
Was gilt für Einrichtungen der Erwachsenenbildung / außerschulischen Bildung laut Impfverordnung?
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-ImpfV sind ebenfalls in der Impfgruppe 3: "Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind..".
Zu den Bereichen kritischer Infrastruktur gehören laut KRITIS-Übersichtsliste Hessen, S. 17, unter anderem die Erwachsenenbildung und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Fazit: Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder der Kinder- und Jugendhilfe werden derzeit in die Impfgruppe 3 eingeordnet. Für die Arbeitgeberbescheinigung relevant wären somit § 4 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 8.
Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (siehe auch: www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung).
Die Regelungen gelten insbesondere für:
Unterricht, der nicht in Einrichtungen, sondern privat/im häuslichen Umfeld stattfindet, ist auf Einzelunterricht zu beschränken. Unterricht, der außerhalb des privaten/häuslichen Umfelds ehrenamtlich oder vereinsmäßig angeboten wird, soll auf Einzelunterricht bzw. auf feste Kleingruppen beschränkt werden.
Kein Unterricht im Sinne der Auslegungshinweise ist das gemeinsame Üben des individuell Erlernten. Das heißt, Chor,- Orchester- und Bandproben sowie andere ähnliche Zusammenkünfte stellen kein außerschulisches Bildungsangebot dar, sondern sind Zusammenkünfte nach § 1 Abs. 2b (Anm.: Nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit behördlicher Genehmigung, Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand).
Für Tanz- und Ballettunterricht gelten die Regelungen über Freizeit- und Amateursport.
Der praktische Fahrunterricht an Fahrschulen ist gestattet. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, da das Abstandsgebot im praktischen Teil des Fahrunterrichts nicht eingehalten werden kann. Die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 10 CoKoBeV gestattet.
Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Für Sie gilt daher nicht § 5 Abs. 1. In ihnen muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Anm. d. Red.: Diese Einrichtungen müssen dessen ungeachtet grundsätzlich die §§ 34 bis 36 IfSG beachten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen, z. B. zum Singen, Spielen von Instrumenten oder beim Sport.
Für Angebote der Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung mit einem Bildungs- oder Beratungsinhalt und wenig körperlicher Interaktion gilt § 5 der Verordnung. Dies sind beispielsweise Seminare oder Kurse für Gruppen. Sofern diese Bildungsangebote in geschlossenen Räumen stattfinden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten.
Die Vorgaben in der Pandemie für Bildungseinrichtungen und andere Betriebe stehen in der
Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV), gültig ab 15.04.2021
Erklärungen zum besseren Verstehen und Anwenden der Verordnung enthalten die aktuellen Auslegungshinweise.
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung
(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Museen, Theater und ähnlicher Einrichtungen für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten.
(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung
(1) S. 2: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden.Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere medizinische Masken nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-NasenBedeckung zu verwenden.
(3) Die Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung gilt NICHT für Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht.
Hausinterne Fortbildungsangebote von Arbeitgebern und ähnlichen Einrichtungen sind unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu subsumieren (Anm.: Zusammenkünfte z.B. aus geschäftlichen, beruflichen, schulischen Gründen, d.h. keine Personenbegrenzung, Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand).
Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, externen Anbietern in außerschulischen Bildungseinrichtungen (Akademien, Tagungszentren etc.) sind unter § 5 zu subsumieren (Anm.: Bildungsangebote, keine Personenbegrenzung, Mund-Nasen-Bedeckung für Teilnehmende, RKI-Empfehlungen). Das Gleiche gilt für den Bildungsurlaub nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub.
Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, Anbietern in Einrichtungen, die grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zugänglich sind und zu anderen Zwecken als für Bildung genutzt werden (z. B. Hotels) sind unter § 1 Abs. 2b zu subsumieren, da ihnen Veranstaltungscharakter zukommt (Anm.: Nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit behördlicher Genehmigung, Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand).
Die Differenzierung ist erforderlich und angemessen, da die Einrichtungen in denen die Angebote wahrgenommen werden, nicht miteinander vergleichbar sind. Aufgrund der zu erwartenden Kontakte mit unbeteiligten Dritten, besteht bei Bildungsangeboten mit Veranstaltungscharakter das Bedürfnis, strenge Auflagen festzulegen und den Einzelfall durch die zuständige Behörde zu beurteilen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Bildungsangebote nach § 5 von Informationsveranstaltungen nach § 1 Abs. 2b abzugrenzen sind. Informationsveranstaltungen haben als Kern den Transfer von Wissen (z. B. Entwicklungen an der Börse), Bildungsangebote zielen dagegen auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab.
Die Innenräume der Museen, Schlösser und Burgen, Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind für den Publikumsverkehr geschlossen; die Außenbereiche dürfen geöffnet werden. In Gedenkstätten dürfen zudem auch die Innenräume betreten werden. Eine Öffnungspflicht besteht nicht. Galerien und Kunstausstellungshäuser, die keine Werke zum Verkauf anbieten, gelten als Museen. Verkaufen sie diese, gelten für sie die Regelungen über die Verkaufsstätten des Einzelhandels.
Führungen durch die für den Publikumsverkehr geöffneten Flächen sind nur zulässig, wenn sie im besonderen öffentlichen Interesse liegen und bedürfen der generellen oder einzelfallbezogenen Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes (§ 2 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 2b).
Für kulturpädagogische Angebote gilt § 5 S. 1 (außerschulische Bildungsangebote). Diese dürfen auch in den Innenräumen stattfinden. Zur effektiven Nachverfolgung sind die Kontaktdaten der Teilnehmenden und die die Anschrift der jeweiligen Einrichtung zu erfassen (§ 2 Abs. 3 Satz 5).
Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen, bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis , Tischtennis , Golf , Judo oder auch Schießsport ausüben. Auch Mannschaftssportarten sind in Kleingruppenformaten von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Dabei muss während der Sportausübung jederzeit ein Abstand von mindestens drei Metern zur nächsten Trainingsgruppe eingehalten werden, wenn sich mehrere Trainingsgruppen gleichzeitig auf einer Sportanlage aufhalten. Übungsleiter und Betreuer werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.) unterschreiten. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen, Tanz- und Ballettschulen entsprechend.
Ohne Einschränkung gestattet ist der Sportbetrieb zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist, und zum Zwecke des Schulsports. Hierfür können neben allen Sportanlagen auch die Schwimmbäder geöffnet werden.
Vereins- und Versammlungsräume auf Sportanlagen und ähnliches sind grundsätzlich geschlossen. Für zulässige Veranstaltungen im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung können Vereinsversammlungsräume geöffnet werden.
Alle Sportanlagen (für Schwimmbäder und Fitnessstudios u.ä. bestehen zusätzlich ergänzende Regelungen), dürfen gleichzeitig von mehreren aktiven Personen und Gruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen genutzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Gruppen während der Sportausübung in verschiedenen, mindestens drei Meter voneinander entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der einzelnen Gruppen erfolgt. Es ist auch beim Betreten und Verlassen auf den Abstand zwischen den Personen(-gruppen) zu achten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden. Das gleichzeitige Training in mehreren Kleingruppen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten in Spielsportarten auf einer Sportanlage ist in dieser Form zugelassen.
Personal Training mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen darf angeboten werden. Zu diesem Zweck können auch Sportanlagen genutzt werden. Personal Training in Fitnessstudios ist unter Beachtung der sonstigen für Fitnessstudios geltenden Sonderregelungen zulässig.
Hygieneregeln Fitnessstudios, Yoga-,Pilates-, EMS- Studios und ähnliche Einrichtungen
Auch in den Fitnessstudios ist gemeinsames Training nur unter Beachtung der für alle Sportstätten gültigen Regelungen möglich. Es dürfen daher auch dort nur maximal fünf Personen aus zwei Hausständen ohne Abstand trainieren. Die Gruppen / Einzelpersonen müssen dann wiederum drei Meter Abstand zur jeweils nächsten Gruppe halten. Eine Durchmischung der Gruppen darf nicht erfolgen. Hat ein Fitnessstudio also eine Trainingsfläche von 300qm, dürfen höchstens acht Personen in das Studio und diese müssen während des Trainings unter Beachtung der Gruppengrößen während der Sportausübung einen Abstand von mindestens drei Metern einhalten.
Gaststätten Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich zur Abholung oder Lieferung anbieten. Kantinen und Mensen sind für den Vor-Ort-Verzehr geschlossen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken ist erlaubt. Während des Aufenthalts in Kantinen oder Mensen ist die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.
Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe (inklusive Arbeitsschutz) notwendig ist, insbesondere in Krankenhäusern, Reha- und Tageskliniken sowie Alten- und Pflegeheimen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG), dürfen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten. Es muss dabei sichergestellt sein, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Dies schließt Flusskreuzfahrtschiffe und Vermietungen von Ferienhäusern und Campingplätzen ein. Auch Busreisen zu touristischen Zwecken haben zu unterbleiben. Die Eigennutzung von Ferienhäusern, -wohnungen, Wohnwagen (auch als sogenannte „Dauercamper“) o.ä. ist grundsätzlich gestattet. Die sanitären Anlagen der Campingplätze dürfen für Dauercamper unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes geöffnet werden.
Unter Übernachtungen zu notwendigen Zwecken fallen insbesondere unaufschiebbare berufliche, oder zwingende familiäre Verpflichtungen oder persönliche Erfordernisse.
Eine notwendige berufliche Verpflichtung ist gegeben, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort aus zwingenden beruflichen Gründen erforderlich und das Ausweichen auf alternative (Tele-) Kommunikationsmittel sowie die Teilnahme vor Ort durch einen Vertreter nicht möglich ist. Hierzu gehört insbesondere auch die Teilnahme an Maßnahmen der Tierseuchenprävention und -bekämpfung.
Eine zwingende familiäre Verpflichtung ist gegeben, wenn gesundheitliche Gründe die persönliche Anwesenheit erfordern. Darunter sind insbesondere Zusammentreffen der Familienangehörigen sowie deren feste Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Zusammenhang mit Geburten, der notwendigen Pflege, palliativer Behandlungen, dem Versterben sowie Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen zu verstehen. (Runde) Geburtstage, Hochzeiten und weitere feierliche Anlässe (bspw. Jubiläen, Einschulungen, Feierlichkeiten mit religiösem Hintergrund) stellen keine familiären Verpflichtungen dar, die einen notwendigen Zweck begründen.
Persönliche Erfordernisse stellen beispielsweise unaufschiebbare medizinische Gründe dar. Es wird empfohlen ein diesbezügliches Erfordernis vom behandelnden Arzt mittels Attest bestätigen zu lassen.
Betriebe und Personen, die Übernachtungsangebote zu notwendigen Zwecken anbieten, müssen ernsthaft prüfen, ob Anzeichen für Falschangaben vorliegen. Bei begründeten Zweifeln ist die Übernachtung abzulehnen.
Zum zulässigen Übernachtungsangebot gehört auch die Bewirtung und Verpflegung der Gäste.
Weiterbildungen mit integriertem Übernachtungsangebot (z. B. im Rahmen von Bildungsurlaub), die in einem Tagungs- oder Seminarhaus stattfinden, sind weiterhin erlaubt.
(Beurteilung des Corona-Recht-Stabs im Hess. Ministerium für Soziales und Integration)
Update 13.04.2021: Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird verlängert bis zum 30.06.2021.
Zusätzlich wird für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, die Pflicht eingeführt, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Corona-Test anzubieten.
Änderungsverordnung zur Arbeitsschutzverordnung
Aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 20.01.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen.
Die wichtigsten Regelungen für Arbeitgeber
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Empfehlungen für den Arbeitsschutz zu Corona in Bildungseinrichtungen:
Beziehen Sie folgende Bereiche in die Umorganisation mit ein:
Ermöglichen Sie regelmäßige Handhygiene an einem Waschbecken in räumlicher Nähe. Informieren Sie durch Aushänge über Verhaltens- und Hygieneregeln. Achten Sie auf regelmäßige Reinigung der Räume, Kontaktflächen und verwendeten Materialien. Lüften Sie die Räume regelmäßig intensiv, bevorzugen Sie wenn möglich Kontakte im Freien. Achten Sie auf Hygienemaßnahmen wie den Mindestabstand, Hust- und Niesetikette, Vermeiden von Körperkontakt.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten und vor allem die Ersthelfer*innen regelmäßig über die Regelungen in Verbindung mit dem Coronavirus.
Detailierte Handlungshilfen für Ihr Hygienekonzept:
Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.
Generell können Aerosole durch regelmäßiges Lüften bzw. bei raumlufttechnischen Anlagen durch einen Austausch der Raumluft unter Zufuhr von Frischluft (oder durch eine entsprechende Filtrierung) in Innenräumen abgereichert werden. Übertragungen von SARS-CoV-2 im Freien über Distanzen von mehr als 1,5 m sind bisher nicht beschrieben. Das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m wird auch im Freien empfohlen, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen zu minimieren. (Quelle: FAQs Robert Koch-Institut).
Die mit dem RKI abgestimmte Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes gibt eine Empfehlung für Klassenräume von ca. 60-75 qm Größe und einer Schüleranzahl von üblicherweise 20-30 Kindern. Hier soll in jeder Unterrichtspause intensiv bei weit geöffneten Fenstern gelüftet werden, bei Unterrichtseinheiten von mehr als 45 Minuten Dauer, d.h. auch in Doppelstunden oder wenn nur eine kurze Pause (5 Minuten) zwischen den Unterrichtseinheiten vorgesehen ist, auch während des Unterrichtes. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass es durch die Lüftung nicht zu einer Verbreitung potenziell infektiöser Aerosole in andere Räume kommt.
Der Hygieneplan der Schulen in Hessen sieht alle 20 Minuten eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die Dauer von 3 bis 5 Minuten vor.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft empfiehlt für Bildungseinrichtungen:
Freie Lüftung:
Räume und Werkstätten mehrmals täglich (Intervall in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumnutzung festlegen, z.B. in Gruppenräumen mindestens alle 20 Minuten, insbesondere nach Gruppenwechsel) für 3 bis 10 Minuten unter sogenannter Stoßlüftung lüften (Fenster komplett öffnen)
Technische Lüftung:
Raumlufttechnische Anlagen nutzen (möglichst hohen Außenluftanteil zuführen), reinen
Umluftbetrieb, wie z.B. in Klimasplitgeräten vermeiden oder geeignete Filter zum Abscheiden von Viren einsetzen).
Die raumlufttechnischen Anlagen sachgerecht instand halten sowie möglichst durchgehend laufen lassen, auch außerhalb der Unterrichts- und Lehrzeiten. Mobile Raumluftreiniger sind kein Ersatz für die freie Lüftung oder die Lüftung über raumlufttechnische Anlagen; sie sind allenfalls als ergänzende Maßnahme geeignet.
Hessen ist eines der wenigen Bundesländer, in denen außerschulischer Präsenzunterricht grundsätzlich erlaubt ist. Einige Länder beschränken dies auf z.B. berufliche Bildung oder haben seit den Lockdownbeschlüssen von Herbst 2020 außerschulische Bildung ausgesetzt.
Im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus ist für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen seit dem 16. März 2020 zu überprüfen, ob sie unverändert stattfinden können, oder ob sie in einer alternativen Form durchgeführt werden müssen.
Empfehlung „Pandemiebedingte Änderungszulassung“ des AZAV-Beirats
Bildungsurlaub wird in Hessen dann anerkannt, wenn er in Form von Präsenzveranstaltungen stattfindet (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 HBUG). "Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle" kann ein Bildungsangebot anteilig auch digital durchgeführt werden. Dazu muss der Anbieter die Veranstaltung jedoch gesondert beantragen und eine ausführliche Begründung sowie ein gesonderte Evaluierung vorlegen (§ 12 Abs. 2 HBUG).
Bildungsurlaubsgesetz für Hessen
Mehr Fragen zum Bildungsurlaub? Infoseiten und Kontakt beim Hessischen Sozialministerium
Wer gewichtige Gründe, z.B. beruflich/dienstlich, nachweist, kann sich auch während der Ausgangssperren im öffentlichen Raum aufhalten. Ob dies auch auf Teilnehmende an Weiterbildungen zutrifft (z.B. auf der Heimfahrt nach einem Abendkurs), können wir nicht verbindlich sagen.
Bitte fragen Sie dazu beim jeweiligen Landkreis bzw. der Stadt nach, da dort die Allgemeinverfügungen aufgrund der 200er-Inzidenz erlassen werden.
Weitere Anlaufstellen sind die Gesundheitsämter sowie die hessische Corona-Hotline 0800 555 4666.
Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist kein Ausschlussgrund für eine Weiterbildungsmaßnahme. Wohl aber die mit Corona einhergehenden Krankheitssymptome.
Informieren Sie Beschäftigte, Lehrende und Teilnehmende vorab über die Verhaltensregeln in der Einrichtung. Dazu gehören auch Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme nicht gestattet ist. Weitere Risikofaktoren klären Sie am besten durch eine betriebsärztliche Beratung ab.
Durch Selbstauskünfte können Sie sich bestätigen lassen, dass nur Personen die Einrichtung betreten, bei denen der Verdacht auf eine Infektion ausgeschlossen ist. Beachten Sie bei der Selbstauskunft datenschutzrechtliche Vorgaben zu Gesundheitsdaten.
Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
Das seit 20. Mai geltende "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht" besagt, dass Veranstalter von Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der
Pandemie ausfallen mussten oder müssen, statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises übergeben können. Dies gilt neben Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen auch für Sprach- und Musikkurse.
Grundsätzlich müssen Sie Beiträge für Kurse, die wegen der Coronapandemie abgesagt wurden, erstatten. Wenn aber Ihr Angebot in den oben genannten Bereich fällt UND der Vertrag vor dem 8. März 2020 und damit vor dem Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie geschlossen wurde, können Sie den Teilnehmenden statt der Erstattung auch einen Gutschein ausstellen.
Für berufliche Veranstaltungen wie etwa Fortbildungen, Fachmessen oder Kongresse findet das Gesetz keine Anwendung. Hier können Kunden*innen nach wie vor die Erstattung des Entgelts verlangen.
Fragen und Antworten: Gutscheinlösung bei Veranstaltungsverträgen
Ausführliche Infos auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Die hessische Verbraucherzentrale spielt in ihrem Online-Vertragscheck mehrere Beispiele für Veranstaltungsabsagen durch. Diese beziehen sich zwar auch den Freizeitbereich, sind aber im Grunde auch auf Fort- und Weiterbildung anwendbar.
Bei zeitunabhängigen Kursen oder Beratungen: Solange der Kurs bzw. die Termine auch noch später genutzt werden können, ist die Erbringung der Leistung grundsätzlich noch möglich. In diesem Fall müssen Sie das Entgelt nicht zurückerstatten.
Wurden allerdings konkrete Termine vereinbart, ist die Leistungszeit als wesentlicher Vertragsbestandteil anzusehen. In dem Fall kann der/die Kunde*in vom Vertrag zurücktreten und die anteiligen Erstattungskosten für die nicht genutzten Anteile verlangen.
Alternative Online-Kurs: Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss berücksichtigt werden, wie stark die Erbringung der Leistung von einem persönlichen Kontakt vor Ort abhängig ist.
Wenn die Leistung ohne den persönlichen Kontakt nicht mehr möglich ist, stehen die Chancen gut für den Teilnehmenden - Sie müssten rückerstatten. Wenn ein Sprachkurs, ein Beratungsgespräch oder auch der Musikunterricht zum Beispiel auch per Telefon oder Internet stattfinden können, sollte sich der/die Kunde*in auf die vorübergehende Vertragsänderung einlassen – vorausgesetzt, es bestehen die technischen Möglichkeiten dazu.
Streben Sie immer eine gütliche Einigung mit der anderen Vertragspartei an. Wenn das nicht möglich ist, empfehlen wir unbedingt, rechtlichen Rat einzuholen.
Sonderseiten und Informationen der Unfallversicherungsträger
Infografik DGUV/BzgA zu Hygiene
Hinweise der DGUV zur Ersten Hilfe
Sonderseiten und Informationen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Informationen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Regelungen in anderen Bundesländern
Rahmen-Hygienekonzept der Volkshochschulen
Hinweise des Zentralverbandes des deutschen Handwerks für Bildungseinrichtungen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Informationen des Robert Koch-Instituts
Psychische Gesundheit in der Corona-Zeit
Suche nach zuständigem Gesundheitsamt
Informationen der Bundesregierung in Fremdsprachen
Informationen der Bundesregierung in Gebärdensprache
IHK Frankfurt am Main: Förderhilfen und Bürgschaften, Hotlines, Checklisten
IHK Darmstadt: Pandemieplan, Sofortmaßnahmen, Finanzhilfen, Arbeitsrecht
Hessisches Kultusministerium: Coronainformationen für den Schulbetrieb
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus
Bundesministerium für Finanzen: Alles zu den Hilfsmaßnahmen des "Corona-Schutzschilds"
Hessenweite Hotline für Fragen und Informationen zum Corona-Virus: 0800 555 4666 oder alternativ 0611 32 111 000 (für Anrufe aus dem Ausland statt 0 bitte 0049 vorwählen). Fragen zu Gesundheit und Quarantäne: Montags von 8 bis 20 Uhr und dienstags bis sonntags von 9 bis 15 Uhr. Weitere Fragen und Informationen zum Corona-Virus: Montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr, freitags 8 bis 15 Uhr.
Oder per E-Mail an buergertelefon@stk.hessen.de
Kerstin Zappe
Projektleiterin Hessische Weiterbildungsdatenbank
& Öffentlichkeitsarbeit
Jennifer Tork M.A.
Projektleiterin Zertifizierung von Weiterbildungs- und Beratungseinrichtungen
Aktuelle Infos und Verordnungstexte auf den Seiten der Hessischen Landesregierung
Immer auf dem Laufenden bleiben: Corona-Messenger der Hessischen Landesregierung für Ihr Mobilgerät
Coronaseiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration
Coronaseiten des Bundesgesundheitsministeriums
Aktuelle Fallzahlen und Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts