Coronaregelungen Hessen in der Erwachsenenbildung
In Hessen ist Präsenzunterricht in der Erwachsenenbildung weiterhin unter folgenden Auflagen erlaubt:
Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (siehe Auslegungshinweise zum § 5 CoKoBeV).
Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV), gültig ab 03.02.2021
Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV), gültig ab 01.03.2021
Auslegungshinweise mit Erläuterungen zur Verordnung
Die Einschränkungen des Lockdowns wurden bis zum 7. März 2021 verlängert. Details zu den hessischen Regelungen finden Sie auf www.hessen.de
Lockdownregelungen, Stand 10.02.2021
- Beibehaltung der Schließungen für Handel, Freizeit- und andere Branchen.
- Die geltenden Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln werden nicht verändert.
- Arbeitgeber sollen weiterhin Homeoffice ermöglichen.
- Bei Schulen und Kitas regeln die Länder die Öffnung selbst, Hessen führt ab 22. Februar für die Klassen eins bis sechs Wechselunterricht ein.
- Friseurbetriebe sowie Dienstleister im hygienisch/medizinisch notwendigen Bereich dürfen ab 1. März unter Auflagen wieder öffnen.
- Für den Handel sowie Kultureinrichtungen wird eine Öffnung in Aussicht gestellt, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 35 Neuinfektionen je 100 fällt.
Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten muss der Unterricht so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden können. Eine Gruppenobergrenze besteht in Einrichtungen nicht. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Regelungen gelten insbesondere für:
- Ausbildung von Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst
- Berufsbildungswerk Berufsfortbildungswerk
- Berufsbildungseinrichtungen (über-, außer- und betriebliche)
- Bildungsstätten des organisierten Sports, Fahrschulen
- (Einzel-)Unterricht im privaten Bereich
- Jagdhundeausbildung
- kulturpädagogische Angebote der für den Publikumsverkehr geschlossenen Kultureinrichtungen von beispielsweise Theatern und Schlössern (§ 2 Abs. 1a Satz 2) für einzelne Gruppen von Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen
- Kunstschulen
- Musikschulen
- Nachhilfeunterricht
- nicht staatlich anerkannte Ersatzschulen
- Referendarausbildung
- Unterricht im Rahmen von Bildungsurlaub
- Volkshochschulen
- Vorbereitungslehrgänge Fischereiausbildung/ Fischereiaufseherausbildung
Unterricht, der nicht in Einrichtungen, sondern privat/im häuslichen Umfeld stattfindet, ist auf Einzelunterricht zu beschränken. Unterricht, der außerhalb des privaten/häuslichen Umfelds ehrenamtlich oder vereinsmäßig angeboten wird, soll auf Einzelunterricht bzw. auf feste Kleingruppen beschränkt werden.
Kein Unterricht im Sinne der Auslegungshinweise ist das gemeinsame Üben des individuell Erlernten. Das heißt, Chor,- Orchester- und Bandproben sowie andere ähnliche Zusammenkünfte stellen kein außerschulisches Bildungsangebot dar, sondern sind Zusammenkünfte nach § 1 Abs. 2b (Anm.: Nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit behördlicher Genehmigung, Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand).
Für Tanz- und Ballettunterricht gelten die Regelungen über Freizeit- und Amateursport.
Der praktische Fahrunterricht an Fahrschulen ist gestattet. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, da das Abstandsgebot im praktischen Teil des Fahrunterrichts nicht eingehalten werden kann. Die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 10 CoKoBeV gestattet.
Schulen für Erwachsene und Fachschulen sowie Berufsschulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, sind Schulen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Für Sie gilt daher nicht § 5 Abs. 1. In ihnen muss grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Anm. d. Red.: Diese Einrichtungen müssen dessen ungeachtet grundsätzlich die §§ 34 bis 36 IfSG beachten.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen, z. B. zum Singen, Spielen von Instrumenten oder beim Sport.
Quelle: Auslegungshinweise mit Erläuterungen zur CoKoBeV
Welches sind die entsprechenden §§ in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung?
§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung
(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen, soweit diese auf die Teilnahme an Nichtschülerprüfungen vorbereiten, sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2 für einzelne Gruppen oder Klassen der Kindertagesstätten, Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten.
(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung
(1) S. 2: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher sowie bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen
Räumen stattfinden.Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere medizinische Masken nach Abs. 2 Satz 2, dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 8 sowie während der Teilnahme an Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a in geschlossenen Räumen sind medizinische Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) als Mund-NasenBedeckung zu verwenden.
(3) Die Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung gilt NICHT für Lehrende in Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Berufsakademien, Musikakademien sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und Beteiligte an Prüfungen, soweit das Hygienekonzept neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht.
Hausinterne Fortbildungsangebote von Arbeitgebern und ähnlichen Einrichtungen sind unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu subsumieren (Anm.: Zusammenkünfte z.B. aus geschäftlichen, beruflichen, schulischen Gründen, d.h. keine Personenbegrenzung, Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand).
Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, externen Anbietern in außerschulischen Bildungseinrichtungen (Akademien, Tagungszentren etc.) sind unter § 5 zu subsumieren (Anm.: Bildungsangebote, keine Personenbegrenzung, Mund-Nasen-Bedeckung für Teilnehmende, RKI-Empfehlungen). Das Gleiche gilt für den Bildungsurlaub nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub.
Externe Fortbildungsangebote von Arbeitgebern, Anbietern in Einrichtungen, die grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zugänglich sind und zu anderen Zwecken als für Bildung genutzt werden (z. B. Hotels) sind unter § 1 Abs. 2b zu subsumieren, da ihnen Veranstaltungscharakter zukommt (Anm.: Nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit behördlicher Genehmigung, Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand).
Die Differenzierung ist erforderlich und angemessen, da die Einrichtungen in denen die Angebote wahrgenommen werden, nicht miteinander vergleichbar sind. Aufgrund der zu erwartenden Kontakte mit unbeteiligten Dritten, besteht bei Bildungsangeboten mit Veranstaltungscharakter das Bedürfnis, strenge Auflagen festzulegen und den Einzelfall durch die zuständige Behörde zu beurteilen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Bildungsangebote nach § 5 von Informationsveranstaltungen nach § 1 Abs. 2b abzugrenzen sind. Informationsveranstaltungen haben als Kern den Transfer von Wissen (z. B. Entwicklungen an der Börse), Bildungsangebote zielen dagegen auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab.
Gaststätten Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich zur Abholung oder Lieferung anbieten. Kantinen und Mensen sind für den Vor-Ort-Verzehr geschlossen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken ist erlaubt. Während des Aufenthalts in Kantinen oder Mensen ist die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt.
Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe (inklusive Arbeitsschutz) notwendig ist, insbesondere in Krankenhäusern, Reha- und Tageskliniken sowie Alten- und Pflegeheimen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG), dürfen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten. Es muss dabei sichergestellt sein, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Dies schließt Flusskreuzfahrtschiffe und Vermietungen von Ferienhäusern und Campingplätzen ein. Auch Busreisen zu touristischen Zwecken haben zu unterbleiben. Die Eigennutzung von Ferienhäusern, -wohnungen, Wohnwagen (auch als sogenannte „Dauercamper“) o.ä. ist grundsätzlich gestattet.
Unter Übernachtungen zu notwendigen Zwecken fallen insbesondere unaufschiebbare berufliche, oder zwingende familiäre Verpflichtungen oder persönliche Erfordernisse.
Eine notwendige berufliche Verpflichtung ist gegeben, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort aus zwingenden beruflichen Gründen erforderlich und das Ausweichen auf alternative (Tele-) Kommunikationsmittel sowie die Teilnahme vor Ort durch einen Vertreter nicht möglich ist. Hierzu gehört insbesondere auch die Teilnahme an Maßnahmen der Tierseuchenprävention und -bekämpfung.
Eine zwingende familiäre Verpflichtung ist gegeben, wenn gesundheitliche Gründe die persönliche Anwesenheit erfordern. Darunter sind insbesondere Zusammentreffen der Familienangehörigen sowie deren feste Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Zusammenhang mit Geburten, der notwendigen Pflege, palliativer Behandlungen, dem Versterben sowie Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen zu verstehen. (Runde) Geburtstage, Hochzeiten und weitere feierliche Anlässe (bspw. Jubiläen, Einschulungen, Feierlichkeiten mit religiösem Hintergrund) stellen keine familiären Verpflichtungen dar, die einen notwendigen Zweck begründen.
Persönliche Erfordernisse stellen beispielsweise unaufschiebbare medizinische Gründe dar. Es wird empfohlen ein diesbezügliches Erfordernis vom behandelnden Arzt mittels Attest bestätigen zu lassen.
Betriebe und Personen, die Übernachtungsangebote zu notwendigen Zwecken anbieten, müssen ernsthaft prüfen, ob Anzeichen für Falschangaben vorliegen. Bei begründeten Zweifeln ist die Übernachtung abzulehnen.
Zum zulässigen Übernachtungsangebot gehört auch die Bewirtung und Verpflegung der Gäste.
Weiterbildungen mit integriertem Übernachtungsangebot (z. B. im Rahmen von Bildungsurlaub), die in einem Tagungs- oder Seminarhaus stattfinden, sind weiterhin erlaubt.
(Beurteilung des Corona-Recht-Stabs im Hess. Ministerium für Soziales und Integration)
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.
In der Öffentlichkeit können Bürgerinnen und Bürger entweder alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes, dann bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen Sport treiben; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Ohne Einschränkung erlaubt ist der Sportbetrieb im Rahmen von Einstellungs- und Leistungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist sowie beim Schulsport.
Vereins- und Versammlungsräume auf Sportanlagen und ähnliches sind grundsätzlich geschlossen. Für zulässige Veranstaltungen im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung können Vereinsversammlungsräume geöffnet werden.
Für Tanz- und Ballettunterricht gelten die Regelungen über Freizeit- und Amateursport.
FAQs für Bildungsanbieter
Aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 20.01.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen.
Die wichtigsten Regelungen für Arbeitgeber
- Arbeitgeber müssen betriebsbedingte Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sowie Zusammenkünfte auf das notwendige Minimum reduzieren.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die betrieblichen Gegebenheit dies zulassen.
- Werden Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn
- die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können
- der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann
- mit der Tätigkeit ein erhöhter Aerosolausstoss verbunden ist.
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Empfehlungen für den Arbeitsschutz zu Corona in Bildungseinrichtungen:
- Richten Sie einen internen Krisenstab ein, z.B. mit der Einrichtungsleitung, Sicherheitsbeauftragten, Ausbilder*innen bzw. weiteren Beschäftigten.
- Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch oder aktualisieren Sie die bestehende Gefährdungsbeurteilung.
- Lassen Sie sich bei diesen Schritten durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.
- Stimmen Sie sich mit ihrem zuständigen Gesundheitsamt ab, welche Maßnahmen zu treffen sind im Zusammenhang mit Risikogruppen und auftretenden Verdachtsfällen.
Beziehen Sie folgende Bereiche in die Umorganisation mit ein:
- Räumlichkeiten
- Unterrichts- und Lehrformen
- Gruppengrößen
- Personalbedarf
- Lehr- und Pausenzeiten
- Verkehrswege, Zugang zu Gebäuden
- Büro- und Ausbilderarbeitsplätze
Ermöglichen Sie regelmäßige Handhygiene an einem Waschbecken in räumlicher Nähe. Informieren Sie durch Aushänge über Verhaltens- und Hygieneregeln. Achten Sie auf regelmäßige Reinigung der Räume, Kontaktflächen und verwendeten Materialien. Lüften Sie die Räume regelmäßig intensiv, bevorzugen Sie wenn möglich Kontakte im Freien. Achten Sie auf Hygienemaßnahmen wie den Mindestabstand, Hust- und Niesetikette, Vermeiden von Körperkontakt.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten und vor allem die Ersthelfer*innen regelmäßig über die Regelungen in Verbindung mit dem Coronavirus.
Detailierte Handlungshilfen für Ihr Hygienekonzept:
Im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus ist für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen seit dem 16. März 2020 zu überprüfen, ob sie unverändert stattfinden können, oder ob sie in einer alternativen Form durchgeführt werden müssen.
Empfehlung „Pandemiebedingte Änderungszulassung“ des AZAV-Beirats
Bildungsurlaub wird in Hessen dann anerkannt, wenn er in Form von Präsenzveranstaltungen stattfindet (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 HBUG). "Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle" kann ein Bildungsangebot anteilig auch digital durchgeführt werden. Dazu muss der Anbieter die Veranstaltung jedoch gesondert beantragen und eine ausführliche Begründung sowie ein gesonderte Evaluierung vorlegen (§ 12 Abs. 2 HBUG).
Bildungsurlaubsgesetz für Hessen
Mehr Fragen zum Bildungsurlaub? Infoseiten und Kontakt beim Hessischen Sozialministerium
Wer gewichtige Gründe, z.B. beruflich/dienstlich, nachweist, kann sich auch während der Ausgangssperren im öffentlichen Raum aufhalten. Ob dies auch auf Teilnehmende an Weiterbildungen zutrifft (z.B. auf der Heimfahrt nach einem Abendkurs), können wir nicht verbindlich sagen.
Bitte fragen Sie dazu beim jeweiligen Landkreis bzw. der Stadt nach, da dort die Allgemeinverfügungen aufgrund der 200er-Inzidenz erlassen werden.
Weitere Anlaufstellen sind die Gesundheitsämter sowie die hessische Corona-Hotline 0800 555 4666.
Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.
Generell können Aerosole durch regelmäßiges Lüften bzw. bei raumlufttechnischen Anlagen durch einen Austausch der Raumluft unter Zufuhr von Frischluft (oder durch eine entsprechende Filtrierung) in Innenräumen abgereichert werden. Übertragungen von SARS-CoV-2 im Freien über Distanzen von mehr als 1,5 m sind bisher nicht beschrieben. Das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m wird auch im Freien empfohlen, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen zu minimieren. (Quelle: FAQs Robert Koch-Institut).
Die mit dem RKI abgestimmte Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes gibt eine Empfehlung für Klassenräume von ca. 60-75 qm Größe und einer Schüleranzahl von üblicherweise 20-30 Kindern. Hier soll in jeder Unterrichtspause intensiv bei weit geöffneten Fenstern gelüftet werden, bei Unterrichtseinheiten von mehr als 45 Minuten Dauer, d.h. auch in Doppelstunden oder wenn nur eine kurze Pause (5 Minuten) zwischen den Unterrichtseinheiten vorgesehen ist, auch während des Unterrichtes. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass es durch die Lüftung nicht zu einer Verbreitung potenziell infektiöser Aerosole in andere Räume kommt.
Der Hygieneplan der Schulen in Hessen sieht alle 20 Minuten eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die Dauer von 3 bis 5 Minuten vor.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft empfiehlt für Bildungseinrichtungen:
Freie Lüftung:
Räume und Werkstätten mehrmals täglich (Intervall in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumnutzung festlegen, z.B. in Gruppenräumen mindestens alle 20 Minuten, insbesondere nach Gruppenwechsel) für 3 bis 10 Minuten unter sogenannter Stoßlüftung lüften (Fenster komplett öffnen)
Technische Lüftung:
Raumlufttechnische Anlagen nutzen (möglichst hohen Außenluftanteil zuführen), reinen
Umluftbetrieb, wie z.B. in Klimasplitgeräten vermeiden oder geeignete Filter zum Abscheiden von Viren einsetzen).
Die raumlufttechnischen Anlagen sachgerecht instand halten sowie möglichst durchgehend laufen lassen, auch außerhalb der Unterrichts- und Lehrzeiten. Mobile Raumluftreiniger sind kein Ersatz für die freie Lüftung oder die Lüftung über raumlufttechnische Anlagen; sie sind allenfalls als ergänzende Maßnahme geeignet.
Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist kein Ausschlussgrund für eine Weiterbildungsmaßnahme. Wohl aber die mit Corona einhergehenden Krankheitssymptome.
Informieren Sie Beschäftigte, Lehrende und Teilnehmende vorab über die Verhaltensregeln in der Einrichtung. Dazu gehören auch Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme nicht gestattet ist. Weitere Risikofaktoren klären Sie am besten durch eine betriebsärztliche Beratung ab.
Durch Selbstauskünfte können Sie sich bestätigen lassen, dass nur Personen die Einrichtung betreten, bei denen der Verdacht auf eine Infektion ausgeschlossen ist. Beachten Sie bei der Selbstauskunft datenschutzrechtliche Vorgaben zu Gesundheitsdaten.
Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
Das seit 20. Mai geltende "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht" besagt, dass Veranstalter von Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der
Pandemie ausfallen mussten oder müssen, statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises übergeben können. Dies gilt neben Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen auch für Sprach- und Musikkurse.
Grundsätzlich müssen Sie Beiträge für Kurse, die wegen der Coronapandemie abgesagt wurden, erstatten. Wenn aber Ihr Angebot in den oben genannten Bereich fällt UND der Vertrag vor dem 8. März 2020 und damit vor dem Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie geschlossen wurde, können Sie den Teilnehmenden statt der Erstattung auch einen Gutschein ausstellen.
Für berufliche Veranstaltungen wie etwa Fortbildungen, Fachmessen oder Kongresse findet das Gesetz keine Anwendung. Hier können Kunden*innen nach wie vor die Erstattung des Entgelts verlangen.
Fragen und Antworten: Gutscheinlösung bei Veranstaltungsverträgen
Ausführliche Infos auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Die hessische Verbraucherzentrale spielt in ihrem Online-Vertragscheck mehrere Beispiele für Veranstaltungsabsagen durch. Diese beziehen sich zwar auch den Freizeitbereich, sind aber im Grunde auch auf Fort- und Weiterbildung anwendbar.
Bei zeitunabhängigen Kursen oder Beratungen: Solange der Kurs bzw. die Termine auch noch später genutzt werden können, ist die Erbringung der Leistung grundsätzlich noch möglich. In diesem Fall müssen Sie das Entgelt nicht zurückerstatten.
Wurden allerdings konkrete Termine vereinbart, ist die Leistungszeit als wesentlicher Vertragsbestandteil anzusehen. In dem Fall kann der/die Kunde*in vom Vertrag zurücktreten und die anteiligen Erstattungskosten für die nicht genutzten Anteile verlangen.
Alternative Online-Kurs: Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss berücksichtigt werden, wie stark die Erbringung der Leistung von einem persönlichen Kontakt vor Ort abhängig ist.
Wenn die Leistung ohne den persönlichen Kontakt nicht mehr möglich ist, stehen die Chancen gut für den Teilnehmenden - Sie müssten rückerstatten. Wenn ein Sprachkurs, ein Beratungsgespräch oder auch der Musikunterricht zum Beispiel auch per Telefon oder Internet stattfinden können, sollte sich der/die Kunde*in auf die vorübergehende Vertragsänderung einlassen – vorausgesetzt, es bestehen die technischen Möglichkeiten dazu.
Streben Sie immer eine gütliche Einigung mit der anderen Vertragspartei an. Wenn das nicht möglich ist, empfehlen wir unbedingt, rechtlichen Rat einzuholen.
Mehr Hinweise und Materialien für Bildungseinrichtungen zur Corona-Pandemie
Sonderseiten und Informationen der Unfallversicherungsträger
Infografik DGUV/BzgA zu Hygiene
Hinweise der DGUV zur Ersten Hilfe
Sonderseiten und Informationen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Informationen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Regelungen in anderen Bundesländern
Rahmen-Hygienekonzept der Volkshochschulen
Hinweise des Zentralverbandes des deutschen Handwerks für Bildungseinrichtungen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Informationen des Robert Koch-Instituts
Psychische Gesundheit in der Corona-Zeit
Suche nach zuständigem Gesundheitsamt
Informationen der Bundesregierung in Fremdsprachen
Informationen der Bundesregierung in Gebärdensprache
IHK Frankfurt am Main: Förderhilfen und Bürgschaften, Hotlines, Checklisten
IHK Darmstadt: Pandemieplan, Sofortmaßnahmen, Finanzhilfen, Arbeitsrecht
Hessisches Kultusministerium: Coronainformationen für den Schulbetrieb
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus
Bundesministerium für Finanzen: Alles zu den Hilfsmaßnahmen des "Corona-Schutzschilds"
Sie haben Fragen zu den Corona-Regelungen?
Hessenweite Hotline für Fragen und Informationen zum Corona-Virus: 0800 555 4666 oder alternativ 0611 32 111 000 (für Anrufe aus dem Ausland statt 0 bitte 0049 vorwählen). Fragen zu Gesundheit und Quarantäne: Montags von 8 bis 20 Uhr und dienstags bis sonntags von 9 bis 15 Uhr. Weitere Fragen und Informationen zum Corona-Virus: Montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr, freitags 8 bis 15 Uhr.
Oder per E-Mail an buergertelefon@stk.hessen.de
Informationen für Mitgliedseinrichtungen:

Kerstin Zappe
Projektleiterin Hessische Weiterbildungsdatenbank
& Öffentlichkeitsarbeit

Jennifer Tork M.A.
Projektleiterin Zertifizierung von Weiterbildungs- und Beratungseinrichtungen
Aktuelle Infos und Verordnungstexte auf den Seiten der Hessischen Landesregierung
Immer auf dem Laufenden bleiben: Corona-Messenger der Hessischen Landesregierung für Ihr Mobilgerät
Coronaseiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration
Coronaseiten des Bundesgesundheitsministeriums
Aktuelle Fallzahlen und Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts