Coronaregelungen für die außerschulische Bildung
Update 01.10.2022:
Die Hessische Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung (CoBaSchuV) des Landes zum 1. Oktober 2022 angepasst. Dieser Schritt war nötig geworden, weil es durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG), welches ab Samstag greift, eine neue gesetzliche Grundlage gibt. Für die Arbeit der Weiterbildungseinrichtungen ändert sich dadurch nichts. Weitere Infos finden Sie hier.
Update 22.06.2022:
Am Mittwoch, 22.6.2022, tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Damit werden die bereits bekannten Corona-Regeln bis zum 19.7.2022 verlängert.
Weitere Infos finden Sie hier.
Update 29.04.2022:
Die Landesregierung hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung um vier Wochen verlängert und weitere Anpassungen vorgenommen. Sie betreffen vor allem die Quarantäneregeln und Maßnahmen an den hessischen Schulen. Die neuen Regeln treten am heutigen Freitag in Kraft und gelten bis 26. Mai 2022.
Den Text der Verordnung finden Sie hier.
Update 30.3.2022:
Am 02. April tritt in Hessen die Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) in Kraft.
Für Weiterbildungseinrichtungen werden mit ihr alle Beschränkungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgehoben.
Sowohl die Maskenpflicht als auch eine Pflicht zum Nachweis von Impfung oder Testung (3G) für Teilnehmende bestehen somit nicht mehr.
Ausdrücklich wird in §1 der Verordnung auf die persönliche Eigenverantwortung hingewiesen, die - situationsangepasst - eine Empfehlung zum Tragen von medizinischen Masken in Innenräumen vorsieht.
Wir weisen darauf hin, dass alle Einrichtungen in Ausübung ihres Hausrechtes weiterhin auf das Tragen von Masken sowie einen Test- beziehungsweise Impfnachweis (3G) bestehen können!
Den Text der Verordnung finden Sie hier.
Update 20.3.2022: Die hessische Landesregierung hat die Corona-Regeln bis zum 2. April verlängert.
Für Bildungsangebote und Ausbildung (§ 15 CoSchuV) gibt es keine Änderungen.
Corona-Schutzverordnung, gültig ab 19.03.2022
Auslegungshinweise, gültig ab 19.03.2022
Aktuelle Regelungen (24.03.2022)
- Bei Veranstaltungen und Kulturbetrieb (gem. § 16 CoSchuV) gelten folgende Regelungen
- über 10 Personen: 3G-Regel
- über 500 Personen: 2G-Plus-Regel
- Im Freien: Maskenpflicht bei über 500 Teilnehmenden
- Innenräume: Generell Maskenpflicht
- Auch für den Zugang zur Gastronomie sowie zu Hotels und weiteren Übernachtungsbetrieben ist ein 3G-Nachweis ausreichend.
- In der Schule entfällt die Maskenpflicht am Sitzplatz [Hinweis: Die Maskenpflicht bei Weiterbildungseinrichtungen bleibt bestehen]
Außerschulische Bildung: Hier wurde vorerst keine Änderungen kommuniziert, es gilt weiterhin 3G und Maskenpflicht in Innenräume. Weiterhin: Die Leitungen der Einrichtungen sind zur stichprobenhaften Überprüfung der Einhaltung von 3G der Teilnehmenden sowie der Dokumentation dieser Überprüfung verpflichtet.
Das neue Bundesinfektionsschutzgesetz: Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bis einschließlich 25. Mai 2022:
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, ggf. anzupassen und umzusetzen.
Dabei sind die folgenden bewährten Basisschutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
- Mindestabstand von 1,50 m;
- Personenkontakte im Betrieb reduzieren, z. B. durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Hierzu hat sich z.B. das Homeoffice besonders bewährt;
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken;
- Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten;
- regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern.
Weitere Informationen dazu in der FAQ des Bundesarbeitsministeriums
Aktuell geltende Regelungen und Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen
Coronaregeln für die außerschulische Bildung und Ausbildung in Hessen
Konkretere Anforderungen an den Arbeitsschutz für Arbeitgeber:
SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel
Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger
Empfehlungen für den Arbeitsschutz in Bildungseinrichtungen:
- Richten Sie einen internen Krisenstab ein, z.B. mit der Einrichtungsleitung, Sicherheitsbeauftragten, Ausbilder*innen bzw. weiteren Beschäftigten.
- Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch oder aktualisieren Sie die bestehende Gefährdungsbeurteilung.
- Lassen Sie sich bei diesen Schritten durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen.
- Stimmen Sie sich mit ihrem zuständigen Gesundheitsamt ab, welche Maßnahmen zu treffen sind im Zusammenhang mit Risikogruppen und auftretenden Verdachtsfällen.
Beziehen Sie folgende Bereiche in die Umorganisation mit ein:
- Räumlichkeiten
- Unterrichts- und Lehrformen
- Gruppengrößen
- Personalbedarf
- Lehr- und Pausenzeiten
- Verkehrswege, Zugang zu Gebäuden
- Büro- und Ausbilderarbeitsplätze
Ermöglichen Sie regelmäßige Handhygiene an einem Waschbecken in räumlicher Nähe. Informieren Sie durch Aushänge über Verhaltens- und Hygieneregeln. Achten Sie auf regelmäßige Reinigung der Räume, Kontaktflächen und verwendeten Materialien. Lüften Sie die Räume regelmäßig intensiv, bevorzugen Sie wenn möglich Kontakte im Freien. Achten Sie auf Hygienemaßnahmen wie den Mindestabstand, Hust- und Niesetikette, Vermeiden von Körperkontakt.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten und vor allem die Ersthelfer*innen regelmäßig über die Regelungen in Verbindung mit dem Coronavirus.
Detailierte Handlungshilfen für Ihr Hygienekonzept:
Handlungshilfen für private Bildungseinrichtungen
FAQs für Bildungsanbieter
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde aufgrund der anhaltenden Pandemiesituation und Betriebe sind weiterhin verpflichtet, Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten, mind. zweimal pro Woche einen Coronatest anzubieten.
FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Gilt die Pflicht zum Testangebot auch für Bildungseinrichtungen?
Die Arbeitgeberverpflichtung gilt ebenso für Betriebe und Einrichtungen der außerschulischen Bildung. Es gibt derzeit keine Ausnahmen z.B. für gemeinnützige Betriebe oder Vereine.
Wie oft muss ich die Tests anbieten?
Laut Arbeitsschutzverordnung müssen den Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten, pro Woche mindestens zwei Tests angeboten werden.
Muss ich allen Beschäftigten, auch freiberuflichen Lehrkräften, einen Test anbieten?
Der Änderungsentwurf zum IfsG macht keine Einschränkungen bei der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Es wird von allen Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten, gesprochen. Wir gehen nach derzeitigem Wissensstand von einer Testpflicht für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus, so dass für freiberufliche Lehrkräfte kein Test angeboten werden muss.
Müssen sich die Beschäftigten regelmäßig testen lassen?
Gem. §3a der Coronaschutzverordnung des Landes Hessen (gültig ab 11.11.2021) müssen sich alle Beschäftigte, die im Rahmen der beruflichen Beschäftigung regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen (z.B. Kunden, Teilnehmende) stehen, zwei Antigen-Schnelltests pro Woche durchführen und dokumentieren (hier reichen auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tests aus). Für Personal ohne Kontakt zu externen Personen müssen Tests angeboten werden, jedoch nicht zwingend durchgeführt werden.
Müssen auch Teilnehmende an Kursen und Veranstaltungen getestet werden?
Von einer Verpflichtung, externen Kursteilnehmenden Tests anzubieten, gehen wir derzeit nicht aus.
Zum gegenseitigen Schutz und im Sinne der Fürsorgepflicht für Teilnehmende empfehlen wir dennoch, abzuwägen, ob Tests angeboten werden können.
Zusätzlich sollten Teilnehmende auch angehalten werden, während sie an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, möglichst oft die kostenfreien Bürgertests wahrzunehmen. Seit 9. März kann sich jede/r Bürger/in in Hessen bei einer offziellen Teststelle auf COVID-19 testen lassen. Die hessischen Teststellen sind hier verzeichnet.
Kann ich, statt selbst Tests zu beschaffen, meine Beschäftigten zum Bürgertest schicken?
Nein, das kostenfreie Angebot des Bürgertests ersetzt nicht die Testpflicht der Arbeitgeber.
Welche Art von Tests sind zugelassen?
Für den betrieblichen Test sind Antigen-Tests, die auch Laien anwenden können, zugelassen. Auch PCR-Tests sind zulässig, diese dürfen aber nur von medizinisch ausgebildeten Personen angewandt werden.
Wo kann ich Tests beschaffen?
Schnelltests, die auch von Laien angewandt werden können, sind z.B. bei Apotheken oder Discountern in kleinen Mengen erhältlich.
Wer trägt die Kosten?
Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartigen Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.
Für Testungen von Beschäftigten in einigen Bereichen der medizinischen Versorgung und der Pflege sowie bei der Betreuung von Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es Möglichkeiten einer Kostenerstattung auf Basis der §§ 4-7 der Coronavirus-Testverordnung.
Gemäß § 15 CoSchuV (Lesefassung vom 5.12.2021) sind "die Leitungen der Einrichtungen [...] zur stichprobenhaften Überprüfung und deren Dokumentation verpflichtet".
Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.
Generell können Aerosole durch regelmäßiges Lüften bzw. bei raumlufttechnischen Anlagen durch einen Austausch der Raumluft unter Zufuhr von Frischluft (oder durch eine entsprechende Filtrierung) in Innenräumen abgereichert werden. Übertragungen von SARS-CoV-2 im Freien über Distanzen von mehr als 1,5 m sind bisher nicht beschrieben. Das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m wird auch im Freien empfohlen, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen zu minimieren. (Quelle: FAQs Robert Koch-Institut).
Die mit dem RKI abgestimmte Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes gibt eine Empfehlung für Klassenräume von ca. 60-75 qm Größe und einer Schüleranzahl von üblicherweise 20-30 Kindern. Hier soll in jeder Unterrichtspause intensiv bei weit geöffneten Fenstern gelüftet werden, bei Unterrichtseinheiten von mehr als 45 Minuten Dauer, d.h. auch in Doppelstunden oder wenn nur eine kurze Pause (5 Minuten) zwischen den Unterrichtseinheiten vorgesehen ist, auch während des Unterrichtes. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass es durch die Lüftung nicht zu einer Verbreitung potenziell infektiöser Aerosole in andere Räume kommt.
Der Hygieneplan der Schulen in Hessen sieht alle 20 Minuten eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über die Dauer von 3 bis 5 Minuten vor.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft empfiehlt für Bildungseinrichtungen:
Freie Lüftung:
Räume und Werkstätten mehrmals täglich (Intervall in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumnutzung festlegen, z.B. in Gruppenräumen mindestens alle 20 Minuten, insbesondere nach Gruppenwechsel) für 3 bis 10 Minuten unter sogenannter Stoßlüftung lüften (Fenster komplett öffnen)
Technische Lüftung:
Raumlufttechnische Anlagen nutzen (möglichst hohen Außenluftanteil zuführen), reinen
Umluftbetrieb, wie z.B. in Klimasplitgeräten vermeiden oder geeignete Filter zum Abscheiden von Viren einsetzen).
Die raumlufttechnischen Anlagen sachgerecht instand halten sowie möglichst durchgehend laufen lassen, auch außerhalb der Unterrichts- und Lehrzeiten. Mobile Raumluftreiniger sind kein Ersatz für die freie Lüftung oder die Lüftung über raumlufttechnische Anlagen; sie sind allenfalls als ergänzende Maßnahme geeignet.
Hessen ist eines der wenigen Bundesländer, in denen außerschulischer Präsenzunterricht grundsätzlich erlaubt ist. Einige Länder beschränken dies auf z.B. berufliche Bildung oder haben seit den Lockdownbeschlüssen von Herbst 2020 außerschulische Bildung ausgesetzt.
Im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Virus ist für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen seit dem 16. März 2020 zu überprüfen, ob sie unverändert stattfinden können, oder ob sie in einer alternativen Form durchgeführt werden müssen.
Empfehlung „Pandemiebedingte Änderungszulassung“ des AZAV-Beirats
Bildungsurlaub wird in Hessen dann anerkannt, wenn er in Form von Präsenzveranstaltungen stattfindet (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 HBUG). "Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle" kann ein Bildungsangebot anteilig auch digital durchgeführt werden. Dazu muss der Anbieter die Veranstaltung jedoch gesondert beantragen und eine ausführliche Begründung sowie ein gesonderte Evaluierung vorlegen (§ 12 Abs. 2 HBUG).
Wenn der Arbeitgeber des Teilnehmenden zustimmt, ist in Hessen eine reine digitale Bildungsurlaubsveranstaltung möglich.
Bildungsurlaubsgesetz für Hessen
Mehr Fragen zum Bildungsurlaub? Infoseiten und Kontakt beim Hessischen Sozialministerium
Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist kein Ausschlussgrund für eine Weiterbildungsmaßnahme. Wohl aber die mit Corona einhergehenden Krankheitssymptome.
Informieren Sie Beschäftigte, Lehrende und Teilnehmende vorab über die Verhaltensregeln in der Einrichtung. Dazu gehören auch Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme nicht gestattet ist. Weitere Risikofaktoren klären Sie am besten durch eine betriebsärztliche Beratung ab.
Durch Selbstauskünfte können Sie sich bestätigen lassen, dass nur Personen die Einrichtung betreten, bei denen der Verdacht auf eine Infektion ausgeschlossen ist. Beachten Sie bei der Selbstauskunft datenschutzrechtliche Vorgaben zu Gesundheitsdaten.
Personengruppen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
Das seit 20. Mai geltende "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht" besagt, dass Veranstalter von Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der
Pandemie ausfallen mussten oder müssen, statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises übergeben können. Dies gilt neben Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen auch für Sprach- und Musikkurse.
Grundsätzlich müssen Sie Beiträge für Kurse, die wegen der Coronapandemie abgesagt wurden, erstatten. Wenn aber Ihr Angebot in den oben genannten Bereich fällt UND der Vertrag vor dem 8. März 2020 und damit vor dem Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie geschlossen wurde, können Sie den Teilnehmenden statt der Erstattung auch einen Gutschein ausstellen.
Für berufliche Veranstaltungen wie etwa Fortbildungen, Fachmessen oder Kongresse findet das Gesetz keine Anwendung. Hier können Kunden*innen nach wie vor die Erstattung des Entgelts verlangen.
Fragen und Antworten: Gutscheinlösung bei Veranstaltungsverträgen
Ausführliche Infos auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Die hessische Verbraucherzentrale spielt in ihrem Online-Vertragscheck mehrere Beispiele für Veranstaltungsabsagen durch. Diese beziehen sich zwar auch den Freizeitbereich, sind aber im Grunde auch auf Fort- und Weiterbildung anwendbar.
Bei zeitunabhängigen Kursen oder Beratungen: Solange der Kurs bzw. die Termine auch noch später genutzt werden können, ist die Erbringung der Leistung grundsätzlich noch möglich. In diesem Fall müssen Sie das Entgelt nicht zurückerstatten.
Wurden allerdings konkrete Termine vereinbart, ist die Leistungszeit als wesentlicher Vertragsbestandteil anzusehen. In dem Fall kann der/die Kunde*in vom Vertrag zurücktreten und die anteiligen Erstattungskosten für die nicht genutzten Anteile verlangen.
Alternative Online-Kurs: Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss berücksichtigt werden, wie stark die Erbringung der Leistung von einem persönlichen Kontakt vor Ort abhängig ist.
Wenn die Leistung ohne den persönlichen Kontakt nicht mehr möglich ist, stehen die Chancen gut für den Teilnehmenden - Sie müssten rückerstatten. Wenn ein Sprachkurs, ein Beratungsgespräch oder auch der Musikunterricht zum Beispiel auch per Telefon oder Internet stattfinden können, sollte sich der/die Kunde*in auf die vorübergehende Vertragsänderung einlassen – vorausgesetzt, es bestehen die technischen Möglichkeiten dazu.
Streben Sie immer eine gütliche Einigung mit der anderen Vertragspartei an. Wenn das nicht möglich ist, empfehlen wir unbedingt, rechtlichen Rat einzuholen.
Mehr Links und Handlungshilfen zu Corona
Sonderseiten und Informationen der Unfallversicherungsträger
Infografik DGUV/BzgA zu Hygiene
Hinweise der DGUV zur Ersten Hilfe
Sonderseiten und Informationen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Informationen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Regelungen in anderen Bundesländern
Rahmen-Hygienekonzept der Volkshochschulen
Hinweise des Zentralverbandes des deutschen Handwerks für Bildungseinrichtungen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Informationen des Robert Koch-Instituts
Psychische Gesundheit in der Corona-Zeit
Suche nach zuständigem Gesundheitsamt
Informationen der Bundesregierung in Fremdsprachen
Informationen der Bundesregierung in Gebärdensprache
IHK Frankfurt am Main: Förderhilfen und Bürgschaften, Hotlines, Checklisten
IHK Darmstadt: Pandemieplan, Sofortmaßnahmen, Finanzhilfen, Arbeitsrecht
Hessisches Kultusministerium: Coronainformationen für den Schulbetrieb
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus
Bundesministerium für Finanzen: Alles zu den Hilfsmaßnahmen des "Corona-Schutzschilds"
Sie haben Fragen?
Hessenweite Hotline für Fragen und Informationen zum Corona-Virus: 0800 555 4666 oder alternativ 0611 32 111 000 (für Anrufe aus dem Ausland statt 0 bitte 0049 vorwählen). Fragen zu Gesundheit und Quarantäne: Montags von 8 bis 20 Uhr und dienstags bis sonntags von 9 bis 15 Uhr. Weitere Fragen und Informationen zum Corona-Virus: Montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr, freitags 8 bis 15 Uhr. Oder per E-Mail an buergertelefon@stk.hessen.de
Informationen für Mitgliedseinrichtungen:
Jennifer Tork
E-Mail info@wb-hessen.de