Antragsberechtigt sind
Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Der Antrag kann bis 31. März 2021 von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag i.H.v. 50 Prozent (maximal 50.000 Euro) gewährt.
Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro z.T. hier selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie erhalten einen Abschlag in voller Höhe. Für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.
Die Überbrückungshilfe III kann bis 31. August 2021 beantragt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und FreiberuflerInnen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).
Die Anträge werden über SteuerberaterInnen oder WirtschaftsprüferInnen gestellt. Diese müssen sich vorab auf dem Portal Überbrückungshilfe registrieren.
Infoseiten Überbrückungshilfe vom Land Hessen
Antragstellung im Bundesportal Überbrückungshilfe
Regierungspräsidium Gießen: Bewilligungsstelle und Kontakt für laufende Anträge
Wenn Schulen und Betreuungseinrichtungen aufgrund von Coronafällen geschlossen sind oder Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, können verschiedene Personengruppen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungszahlungen beantragen.
Anspruch auf Entschädigung haben:
Hessisches Förderprogramm für Verbundausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen während der Corona-Pandemie
Ausbildungsbetriebe können im ersten Ausbildungsjahr eine 100-prozentige Förderung der Ausbildungsvergütung erhalten. Es werden außerdem Ausbildungsverbünde aus mindestens zwei Partnern gefördert, wenn Inhalte im Betrieb schwer zu vermitteln sind. Als Partner kommen neben den Unternehmen auch Bildungsträger oder Ausbildungsdienstleister in Frage. Mehr Infos
Prämien für Ausbildungsverträge: Programm "Ausbildung sichern"
Mit bis zu 3.000 Euro Prämie belohnt die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen für jeden im Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Voraussetzung ist, dass der Betrieb in erheblichem Maß von der COVID-19-Krise betroffen ist. Auch wer Azubis aus pandemiebedingt insolventen Betrieben übernimmt, wird finanziell belohnt. Mehr Infos
Hessen legt für Künstlerinnen und Künstler, Spielstätten und Kultureinrichtungen ein weiteres Unterstützungspaket auf, das die Belastungen durch die Corona-Pandemie abfedern und kulturelle Arbeit ermöglichen soll. Insgesamt 30 Millionen Euro stehen zur Verfügung für Projektstipendien für Künstlerinnen und Künstler, Liquiditätshilfen für Kultureinrichtungen und Spielstätten, Beratungsangebote der Kulturverbände sowie ein Programm für Open-Air-Kultur in den Sommermonaten.
Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die Vereins- und Kulturlandschaft abzufedern, hat Hessen das Förderprogramm zur „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“ herausgebracht. Alle gemeinnützigen Vereine in Hessen können bis zu 10.000 Euro Unterstützung beantragen, beispielsweise für Mietkosten oder Ausfallhonorare. Vereine können ab dem 1. Mai 2020 die Soforthilfe beantragen.
Alle Infos und Antragsformulare auf der Seite der Hessischen Landesregierung
Wesentliche Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) mit Gültigkeit zum 01.01.2021 (§ 2 und § 3 SodEG):
Beeinträchtigung durch Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz
Vorliegen einer Rechtsbeziehung
Weiterer Betrachtungszeitraum der relevanten Zahlbeträge, die Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses sind
Umsetzung des verlängerten Sicherstellungsauftrags (§ 2 und § 3 SodEG)
Während der Coronakrise erleichtert die Bundesregierung Sonderzahlungen an Beschäftigte.
Unterstützen Unternehmen ihre Beschäftigten mit einer Bonuszahlung aufgrund der aktuellen Lage, dann ist diese bis 1.500 Euro von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Voraussetzungen:
Unternehmen, egal welcher Größe, und seit 09.11.2020 auch Selbständige können den Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Er finanziert laufende Betriebskosten oder Investitionen. Der Kredit wird zu 100 Prozent durch die KfW abgesichert, das erhöht die Chance, eine Kreditzusage durch die Hausbank zu erhalten. Eine Besicherung ist nicht erforderlich. Mehr Informationen bei der KfW
Mit "Hessen-Mikroliquidität" können Solo-Selbständige und kleine Unternehmen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) unkompliziert einen Kredit beantragen - eine Alternative zu den anderen Hilfsprogrammen. Es werden Darlehen zwischen 3.000 und 35.000 Euro pro Person gewährt, bankübliche Sicherheiten sind nicht notwendig. Mehr Infos und Antragsstellung
Perspektivenberatung der RKW Hessen GmbH
So dokumentieren Sie steuerlich relevante betriebliche Besonderheiten - speziell in der Coronakrise
Kurzarbeitergeld beantragen bei der Bundesagentur für Arbeit
Liquiditätshilfen der WI-Bank für kleine und mittlere Unternehmen
Informationen der KfW-Bank: Kredite für Unternehmen
IHK Frankfurt am Main: Förderhilfen und Bürgschaften, Hotlines, Checklisten
IHK Darmstadt: Pandemieplan, Sofortmaßnahmen, Finanzhilfen, Arbeitsrecht
Hessisches Kultusministerium: Coronainformationen für den Schulbetrieb
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus
Bundesministerium für Finanzen: Alles zu den Hilfsmaßnahmen des "Corona-Schutzschilds"
Kerstin Zappe
Projektleiterin Hessische Weiterbildungsdatenbank
& Öffentlichkeitsarbeit
Aktuelle Infos und Verordnungstexte auf den Seiten der Hessischen Landesregierung
Immer auf dem Laufenden bleiben: Corona-Messenger der Hessischen Landesregierung für Ihr Mobilgerät
Coronaseiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration
Coronaseiten des Bundesgesundheitsministeriums
Aktuelle Fallzahlen und Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts