Corona: Finanzhilfen und Arbeitsrechtliches
Antragsberechtigt sind
- direkt betroffene Unternehmen, also alle (auch öffentliche), die aufgrund der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden ebenso wie Schausteller und Marktkaufleute als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
- indirekt betroffene Unternehmen – solche, die im November und Dezember faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert waren, weil sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielten.
- Unternehmen (beispielsweise Caterer), die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze über betroffene Dritte (etwa über Veranstaltungsagenturen) mit direkt betroffenen Unternehmen (zum Beispiel Messen) erzielen. Sie müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November beziehungsweise Dezember 2020 aufgrund der Beschlüsse einen Umsatzeinbruch von 80 Prozent erlitten haben.
Anträge können bis 30. April 2021 gestellt werden. Änderungsanträge sind bis 30. Juni 2021 möglich.
Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Der Antrag kann bis 30. April 2021 von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Automatisch wird ein Abschlag i.H.v. 50 Prozent (maximal 50.000 Euro) gewährt.
Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro z.T. hier selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie erhalten einen Abschlag in voller Höhe. Für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.
Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (unter anderem Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.
Die Überbrückungshilfe III kann bis 31. Oktober 2021 beantragt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und FreiberuflerInnen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).
Die Anträge werden über SteuerberaterInnen oder WirtschaftsprüferInnen gestellt. Diese müssen sich vorab auf dem Portal Überbrückungshilfe registrieren.
Antragstellung im Bundesportal Überbrückungshilfe
Regierungspräsidium Gießen: Bewilligungsstelle und Kontakt für laufende Anträge
Wenn Schulen und Betreuungseinrichtungen aufgrund von Coronafällen geschlossen sind oder Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, können verschiedene Personengruppen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungszahlungen beantragen.
Anspruch auf Entschädigung haben:
- Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
- Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
- Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Zuschüsse für Verbundausbildung
Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse in hessischen Unternehmen mit unter 500 Beschäftigen, die als Verbundausbildungen begonnen werden. Dazu müssen mindestens zwei Partner, z.B. ein Unternehmen und eine Bildungseinrichtung, für die Ausbildung kooperieren. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung, einer Festbetragsförderung für externe Ausbildungstage und, unter bestimmten Voraussetzungen, aus einem Zuschuss für Koordinierungsleistungen. Mehr Infos
Prämien für Ausbildungsverträge: Programm "Ausbildung sichern"
Bis zu 6.000 Euro Prämie zahlt die Bundesregierung von der COVID-19-Krise betroffenen Betrieben, die ausbilden. Auch wer Azubis aus pandemiebedingt insolventen Betrieben übernimmt, wird finanziell belohnt. Vorbereitungskurse für die Abschlussprüfung werden zur Hälfte, bis maximal 500 Euro, bezuschusst. Mehr Infos
Hessen legt für Künstlerinnen und Künstler, Spielstätten und Kultureinrichtungen ein weiteres Unterstützungspaket auf, das die Belastungen durch die Corona-Pandemie abfedern und kulturelle Arbeit ermöglichen soll. Insgesamt 30 Millionen Euro stehen zur Verfügung für Projektstipendien für Künstlerinnen und Künstler, Liquiditätshilfen für Kultureinrichtungen und Spielstätten, Beratungsangebote der Kulturverbände sowie ein Programm für Open-Air-Kultur in den Sommermonaten.
Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die Vereins- und Kulturlandschaft abzufedern, hat Hessen das Förderprogramm zur „Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit“ herausgebracht. Alle gemeinnützigen Vereine in Hessen können bis zu 10.000 Euro Unterstützung beantragen, beispielsweise für Mietkosten oder Ausfallhonorare. Vereine können ab dem 1. Mai 2020 die Soforthilfe beantragen.
Alle Infos und Antragsformulare auf der Seite der Hessischen Landesregierung
Wesentliche Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) mit Gültigkeit zum 01.01.2021 (§ 2 und § 3 SodEG):
Beeinträchtigung durch Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz
- Der Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für die sozialen Dienstleister greift weiterhin nur dann, wenn diese durch bundesweit und regional erlassene Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz beeinträchtigt sind.
- Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der soziale Dienstleister unmittelbar durch bundesweit oder regional erlassene Maßnahmen der Gesundheitsprävention nach dem Infektionsschutz in seinem Bestand gefährdet ist und/oder wenn diese Maßnahmen mittelbar seinen Bestand gefährden, d. h. durch die Auswirkungen, die sich in der Folge der erlassenen Schutz- und Hygienemaßnahmen ergeben. Dabei ist die Beeinträchtigung nicht zwangsläufig auf die Dauer der Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz beschränkt.
- Der Leistungsträger kann daher nicht in jedem Fall einschätzen, wie lange der soziale Dienstleister im Sinne von § 2 Satz 3 beeinträchtigt ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger zu erleichtern, wird der soziale Dienstleister verpflichtet, dem Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen, wenn er nicht mehr beeinträchtigt ist. Damit wird vermieden, dass Zuschüsse gezahlt werden, obwohl eine Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt. Diese Verpflichtung wird in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.
Vorliegen einer Rechtsbeziehung
- Künftig wird nicht mehr darauf abgestellt, dass am 16.03.2020 eine sozialrechtliche Rechtsbeziehung des sozialen Dienstleisters zu einem Leistungsträger vorliegen musste.
- Nunmehr muss der soziale Dienstleister bei der Antragstellung versichern, für welchen Zeitraum eine sozialrechtliche Rechtsbeziehung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 mit der gemeinsamen Einrichtung besteht. Nur für Zeiten, in denen eine Beeinträchtigung und eine Rechtsbeziehung besteht, können Zuschüsse nach dem SodEG gewährt werden.
Weiterer Betrachtungszeitraum der relevanten Zahlbeträge, die Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses sind
- Die Höhe der Zuschüsse leitet sich im Regelfall weiterhin aus dem Monatsdurchschnitt der Zahlbeträge, die ein sozialer Dienstleister vom Leistungsträger im bisherigen Betrachtungszeitraum März 2019 bis Februar 2020 erhalten hat, ab.
- Für soziale Dienstleister, deren Rechtsverhältnis erst nach dem Februar 2020 begründet wurde, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt.
Umsetzung des verlängerten Sicherstellungsauftrags (§ 2 und § 3 SodEG)
- Der Sicherstellungsauftrag im Zuschusszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 wird wie folgt umgesetzt:
- Für soziale Dienstleister, die bereits SodEG-Zuschüsse erhalten und im Antrag bestätigen, dass keine Änderungen zu den vorrangigen Mitteln und zum Umgang mit den Honorarlehrkräften im ersten Antrag vorliegen, ist keine Neuberechnung der Zuschusshöhe erforderlich. Soweit die Angaben plausibel sind, kann der laufende monatliche Zuschuss in der bisherigen Höhe bewilligt werden.
- Für soziale Dienstleister, die bereits SodEG-Zuschüsse erhalten und Änderungen (z. B. zu den vorrangigen Mitteln) anzeigen, bleibt der Monatsdurchschnitt aus dem Betrachtungszeitraum von März 2019 bis Februar 2020 unverändert. Unter Berücksichtigung der vorrangigen Mittel ist die Zuschusshöhe neu zu berechnen.
- Für soziale Dienstleister, die erstmalig einen SodEG-Zuschuss beantragen und bei denen eine Rechtsbeziehung besteht bzw. erst nach Februar 2020 bestanden hat, ist der SodEG-Zuschuss neu zu berechnen.
- Soziale Dienstleister müssen für den Zuschusszeitraum ab 01.01.2021 einen neuen Antrag stellen; im neuen Antrag ist die Erbringung gleichwertiger Angebote in alternativer Form als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen.
Während der Coronakrise erleichtert die Bundesregierung Sonderzahlungen an Beschäftigte.
Unterstützen Unternehmen ihre Beschäftigten mit einer Bonuszahlung aufgrund der aktuellen Lage, dann ist diese bis 1.500 Euro von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Voraussetzungen:
- Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten den Bonus als finanzielle Unterstützung aus oder stellen ihn als Sachleistung bereit.
- Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
- Der Bonus muss zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.
Unternehmen, egal welcher Größe, und seit 09.11.2020 auch Selbständige können den Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Er finanziert laufende Betriebskosten oder Investitionen. Der Kredit wird zu 100 Prozent durch die KfW abgesichert, das erhöht die Chance, eine Kreditzusage durch die Hausbank zu erhalten. Eine Besicherung ist nicht erforderlich. Mehr Informationen bei der KfW
Mit "Hessen-Mikroliquidität" können Solo-Selbständige und kleine Unternehmen bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) unkompliziert einen Kredit beantragen - eine Alternative zu den anderen Hilfsprogrammen. Es werden Darlehen zwischen 3.000 und 35.000 Euro pro Person gewährt, bankübliche Sicherheiten sind nicht notwendig. Mehr Infos und Antragsstellung
Perspektivenberatung der RKW Hessen GmbH
So dokumentieren Sie steuerlich relevante betriebliche Besonderheiten - speziell in der Coronakrise
Kurzarbeitergeld beantragen bei der Bundesagentur für Arbeit
Liquiditätshilfen der WI-Bank für kleine und mittlere Unternehmen
Informationen der KfW-Bank: Kredite für Unternehmen
IHK Frankfurt am Main: Förderhilfen und Bürgschaften, Hotlines, Checklisten
IHK Darmstadt: Pandemieplan, Sofortmaßnahmen, Finanzhilfen, Arbeitsrecht
Hessisches Kultusministerium: Coronainformationen für den Schulbetrieb
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus
Bundesministerium für Finanzen: Alles zu den Hilfsmaßnahmen des "Corona-Schutzschilds"
Sie haben Fragen?
Hessenweite Hotline für Fragen und Informationen zum Corona-Virus: 0800 555 4666 oder alternativ 0611 32 111 000 (für Anrufe aus dem Ausland statt 0 bitte 0049 vorwählen). Fragen zu Gesundheit und Quarantäne: Montags von 8 bis 20 Uhr und dienstags bis sonntags von 9 bis 15 Uhr. Weitere Fragen und Informationen zum Corona-Virus: Montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr, freitags 8 bis 15 Uhr. Oder per E-Mail an buergertelefon@stk.hessen.de