Beschluss zweier Energiesicherungsverordnungen
Neue Energiesicherungsverordnungen auch für die Weiterbildung relevant

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 die
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) beschlossen.
Das müssen Weiterbildungseinrichtungen beachten:
relevante Maßnahmen aus der EnSikuMaV:
Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsstätten (gem. § 12 i.V.m § 6 EnSikuMaV)
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten für die Lufttemperatur neue Mindestwerte:
- bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit :19°C
- bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen:18°C
- bei mittelschwerer überwiegend sitzender Tätigkeit: 18°C
- bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16°C
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (gem. § 11 EnSikuMaV)
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (gem. § 8 EnSikuMaV)
Die Beleuchtung von Gebäuden von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Die Untersagung ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Die Verordnung tritt mit Ablauf d. 28.2.2023 außer Kraft
relevante Maßnahmen aus der EnSimiMaV:
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung(gem. § 2 EnSimiMaV)
Betreiber von Erdgasheizungen sind verpflichtet eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Die Prüfung muss durch eine fachkundige Person, wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewebes, Energieberater o.ä. erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
Regelmäßige Maßnahmen zur Optimierung sind:
- die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen
- die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen
- die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
- die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz
- die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern
- Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.
Die EnSikuMaV gilt ab dem 1. September 2022 für sechs Monate, die EnSimiMaV gilt (vorbehaltlich der Zustimmung im Bundesrat) ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre.
Die Verordnung tritt am 1.10.2024 außer Kraft
Die Texte der Verordnungen finden Sie hier: